Klagenfurt/Wien - Gegen die Innehabung einer Internetdomain kann nicht mit Besitzstörungsklage vorgegangen werden. Das hat das Landesgericht Klagenfurt nun in einer richtungweisenden Entscheidung zum ersten Mal rechtskräftig festgestellt.Die Entscheidung ist deswegen für die rechtliche Praxis so bedeutend, weil es ohne sie wegen des derzeit sehr geringen Streitwerts in Besitzstörungssachen und dem damit verbundenen sehr niedrigen Kostenrisiko für die Kläger zu einer Klagsflut in Domainstreitigkeiten hätte kommen können. Diese Situation hätte sich erst wieder mit dem neuen Internetschiedsgericht bei der "nic.at" wieder entspannen können. In dem Rechtsstreit, der vor dem Bezirksgericht Völkermarkt seinen Ausgang genommen hatte, ging es um die Domain www.klopeinersee.at, die der Kläger der zweitbeklagten Partei vermietet hatte. Strittig war, ob dieser Miet-oder Pachtvertrag aufgelöst wurde oder nicht. Die Domain jedenfalls wurde von der zweitbeklagten an die erstbeklagte Partei übertragen. Besitzstörungsklage Der Kläger argumentierte nun, er sei in seinem ruhigen Besitz an der Domain gestört worden und ging mit Besitzstörungsklage gegen die beiden vor - eine bislang in Österreich und Deutschland im Hinblick auf eine Internetdomain erstmalige Anwendung dieser Klagsart. Das Landesgericht Klagenfurt entschied dazu, dass Besitzschutz nur bei solchen Rechten gegeben ist, die mit der Innehabung oder dem Gebrauch einer körperlichen Sache verbunden sind. Sonst nämlich könnte etwa der Schuldner aus einem Dauerschuldverhältnis nach dessen Beendigung die Leistung nicht einfach einstellen, ohne die Gefahr einer Besitzstörungsklage auf sich zu nehmen. Er müsste vielmehr den Gläubiger auf Feststellung klagen, dass er zu keiner Leistung mehr verpflichtet sei. Das LG Klagenfurt stellt klar, dass es sich bei der Internetdomain um eine unverbrauchbare, bewegliche, aber unkörperliche Sache handelt. Dass die Nutzung des Internets den Gebrauch geeigneter Soft- und Hardware, etwa auch eines PCs, voraussetze, heiße natürlich nicht, dass die Zuordnung der Domain mit der Innehabung einer körperlichen Sache verbunden sei. Der PC sei hier nur das technische Werkzeug, nicht aber die Sache selbst. Die Domain als unkörperliche Sache unterliege aber nicht dem Besitzschutz. (jwo, Der Standard, Printausgabe, 02.04.2002)