Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die pauschalierten Dienstgeberbeiträge für Geringfügig Beschäftigte aufgehoben, weil sie der Kompetenzordnung der Verfassung widersprechen. Das geht aus einem Erkenntnis vom 7. März hervor, das heute, Montag, veröffentlicht wurde. Die Versicherung der Geringfügig Beschäftigten ist nicht unmittelbar betroffen, ihre Beitragspflicht bzw. Möglichkeit der Selbstversicherung besteht unverändert weiter. Der Gesetzgeber muss nun eine Neuregelung der Beitragspflicht der Dienstgeber überlegen. Im ASVG ist, in der 55. Novelle, fixiert, dass die Dienstgeber für "ihre" Geringfügig Beschäftigten Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung leisten müssen - wenn alle Entgelte für solche Beschäftigten zusammen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 296 Euro) übersteigen. Verstoß gegen Kompetenzverordnung Diese Regelung verstößt gegen die so genannte Kompetenzverordnung: Nur jene Geringfügigen sind in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, die mit ihren Einkünften selbst die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Jene, die diese Grenze nicht überschreiten, konnten sich zwar selbst versichern, mussten aber nicht. Durch diese Abkoppelung der normierten Beitragspflicht für einen Dienstgeber von der Voraussetzung, dass die Geringfügigen auch tatsächlich versichert sind, gehört - laut VfGH - dieses Regelung nicht mehr in die Rubrik "Sozialversicherungswesen", kann aber auch nicht als "Abgabe" angesehen werden. Also ist eine Neuregelung fällig. Für diese Neuregelung hat der Gesetzgeber bis 31. März 2003 Zeit. Das Sozialministerium prüft die Materie, hieß es. (APA)