Wirtschaft
Geringfügige: VfGH hebt Dienstgeber-Beitragspauschale auf
Versicherte nicht direkt betroffen
Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die
pauschalierten Dienstgeberbeiträge für Geringfügig Beschäftigte
aufgehoben, weil sie der Kompetenzordnung der Verfassung
widersprechen. Das geht aus einem Erkenntnis vom 7. März hervor, das
heute, Montag, veröffentlicht wurde. Die Versicherung der Geringfügig
Beschäftigten ist nicht unmittelbar betroffen, ihre Beitragspflicht
bzw. Möglichkeit der Selbstversicherung besteht unverändert weiter.
Der Gesetzgeber muss nun eine Neuregelung der Beitragspflicht der
Dienstgeber überlegen. Im ASVG ist, in der 55. Novelle, fixiert, dass die Dienstgeber für
"ihre" Geringfügig Beschäftigten Pauschalbeiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pensionsversicherung leisten müssen - wenn alle Entgelte
für solche Beschäftigten zusammen das Eineinhalbfache der
Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 296 Euro) übersteigen.
Verstoß gegen Kompetenzverordnung
Diese Regelung verstößt gegen die so genannte Kompetenzverordnung:
Nur jene Geringfügigen sind in der Kranken- und Pensionsversicherung
pflichtversichert, die mit ihren Einkünften selbst die
Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Jene, die diese Grenze nicht
überschreiten, konnten sich zwar selbst versichern, mussten aber
nicht.
Durch diese Abkoppelung der normierten Beitragspflicht für einen
Dienstgeber von der Voraussetzung, dass die Geringfügigen auch
tatsächlich versichert sind, gehört - laut VfGH - dieses Regelung
nicht mehr in die Rubrik "Sozialversicherungswesen", kann aber auch
nicht als "Abgabe" angesehen werden. Also ist eine Neuregelung
fällig.
Für diese Neuregelung hat der Gesetzgeber bis 31. März 2003 Zeit.
Das Sozialministerium prüft die Materie, hieß es. (APA)