Berlin - Mit dem Gesetz zur Zuwanderung will die rot-grüne Koalition in Deutschland die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte steuern und die Einwanderung begrenzen. Zugleich wird das Ausländerrecht in wesentlichen Punkten neu geregelt. Die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen und die Asylbedingungen werden klarer gefasst. ZUZUGSBEGRENZUNG: Laut Paragraf 1 dient das Gesetz "der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern". Dabei sollen die Integrationsfähigkeit sowie die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen berücksichtigen werden. Zugleich wird aber darauf verwiesen, dass Deutschland seine humanitären Verpflichtungen erfüllt. ARBEITSMIGRATION: Vorrang vor der Anwerbung von Ausländern haben die Qualifizierung von Arbeitslosen und Ausländern, die bereits in Deutschland leben. Vor der Anstellung von Ausländern müssen die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt geprüft werden. Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zustimmen, wenn sich "nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben". Die Arbeitsgenehmigung wird zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hoch Qualifizierte können von Anfang an einen Daueraufenthalt erwerben. Ausländische Hochschulabsolventen können nach Zustimmung der Arbeitsämter anschließend auch in Deutschland arbeiten, um die Abwanderung von Fachkräften in andere Industrieländer zu verhindern. FAMILIENNACHZUG: Ausländerkinder können bis zum Alter von 18 Jahren nach Deutschland kommen, wenn sie mit den Eltern einreisen, bei denen ein Teil anerkannter Asylbewerber beziehungsweise politisch Verfolgter ist oder zur Gruppe der hoch Qualifizierten gehört. Falls die Eltern bereits in Deutschland wohnen und die Kinder ihnen allein nachfolgen sollen, müssen diese bereits deutsche Sprachkenntnisse haben - anderenfalls gilt eine Altersgrenze von zwölf Jahren. Neu ist eine Ermessensregelung, wonach "dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache, sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird". HUMANITÄRE AUFNAHME: Die Duldung, bisher häufig als "zweitklassiger Aufenthaltstitel" angesehen, wird abgeschafft. Zur Zeit gibt es knapp 250.000 Geduldete, die meist bereits vor 1997 nach Deutschland gekommen sind. Neben Bürgerkriegsflüchtlingen zählten dazu bisher auch Opfer geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. Letztere erhalten künftig einen garantierten Abschiebeschutz, was sie bei späterer Arbeitsaufnahme deutlich besser stellt. Dabei geht der Entwurf nicht über die Genfer Flüchtlingskonvention hinaus und schafft keinen neuen Asyltatbestand. AUSREISEPFLICHT: Wer wieder ausreisen muss, kann künftig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder sogar verpflichtet werden, sich in speziellen Ausreiseeinrichtungen aufzuhalten. Die Länder werden jedoch nicht zur Schaffung solcher Einrichtungen verpflichtet. Zur Sicherung der Identität sollen bei Visa-Beantragung durch Angehörige einzelner "Problemstaaten" Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt werden können. Strafe droht künftig bei falschen Angaben über Identität und Staatsangehörigkeit. SOZIALLEISTUNGEN: Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich in die Länge gezogen haben, sollen von den höheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen werden. Demgegenüber sollen humanitäre Flüchtlinge in Zukunft bereits von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten. INTEGRATION: Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen für staatliche Integrationsangebote festgesetzt. Dazu zählen Sprachkurse sowie Einführungen in Recht, Kultur und Geschichte Deutschlands. Die Kosten sollen zwischen Bund und Ländern geteilt werden. "Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der Lesitungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden." Nicht-Teilnahme kann zu Nachteilen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen. ASYLVERFAHREN: Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen nach der Genfer Konvention Abschiebungsschutz zuerkannt wurde, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer "Verfestigung" führt. Inhaber des "kleinen Asyls" nach der Genfer Konvention dürfen - wie bislang nur Asylberechtigte - uneingeschränkt arbeiten. Die Asylverfahren sollen beschleunigt werden. HÄRTEFALLREGELUNG: Nach der neu eingefügten Regelung kann auf Ersuchen einer Landesregierung in Ausnahmen ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden, "wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen". (APA/dpa)