Wien - Die gute Nachricht: Wer eine Bürgschaft oder Ausfallshaftung für einen Schuld- ner unterschreibt, von Bank oder Kreditinstitut aber nicht über die wahre finanzielle Situation des Schuldners informiert wird, muss nicht zahlen, wenn diese schlagend werden. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrebten Musterprozess festgestellt. Das Höchstgericht begründet seinen Spruch mit dem Konsumentenschutzgesetz (§ 25c KSchG). Das sieht vor, dass der Gläubiger einen Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen muss, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Anlassfall Im Anlassfall hatte eine Frau die Bürgschaft für einen Kredit ihrer Mutter in Höhe von 500.000 S (36.336 ) übernommen. Die Bank verschwieg der Tochter, dass die Mutter, als Einzelunternehmerin in der Wäscheerzeugung tätig, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Die Gläubigerin, die Raiffeisenkasse Absdorf, betrieb bereits eine Hypothekarklage über eine Mio. S (72.672 EURO) gegen die Mutter, deren Grundstück bereits mit mehreren Pfandrechten belegt war. Die Bank informierte die Tochter nicht, stellte den Kredit fällig und klagte ihn von der Bürgin ein. Der Hintergrund des Verfahrens ist freilich, dass Banken Kredite nur gegen Sicherstellungen vergeben, wenn die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bereits angespannt ist. Oft nehmen Freunde oder Verwandte die Bürgschaft und laufen so Gefahr, dann selbst in den Privatkonkurs zu schlittern. "Negative Ausnahme" Die heimischen Banken sehen im Anlassfall freilich eine "negative Ausnahme", denn prinzipiell würden Kredite nur an jene Kunden vergeben, "die sich einen Kredit auch leisten können", hieß es am Dienstag etwa bei der Bank Austria. Bürgschaften würden vor allem in Sanierungsfällen verlangt, um sich gegen das Risiko abzusichern. Und da werde der Bürge ohnehin aufgeklärt, sagte Christian Zepke von der Erste Bank. Ob die Bürgen künftig extra schriftlich erklären müssten, dass sie umfassend informiert wurden? "De facto gibt es diese Zettel schon", sagt Dieter Pietschmann von der Bawag-P.S.K.-Gruppe. Denn dies sei Teil der Bürgschaftserklärung. Keine verlässlichen Angaben gibt es darüber, bei wie vielen Krediten generell eine Bürgschaft verlangt wird. Die Schätzungen schwanken zwischen fünf und 50 Prozent. Ausgenommen sind Wohnbaukredite, wo Bürgschaften als obligatorisch gelten. Die Konsumentenschützer warnen Bürgen vor übereilter Freude: Die Beweisführung über den Informationsstand müsse im Einzelfall vom Gericht geprüft werden. (ung, DER STANDARD, Printausgabe 20.3.2002)