Österreich
Entgangene Urlaubsfreude ist bei Pauschalreise zu entschädigen
Österreichisches Recht muss angepasst werden
Wird das Angebot einer Pauschalreise mangelhaft
erfüllt, hat der betroffene Reisende nach EU-Recht Anspruch auf
Ersatz des immateriellen Schadens durch entgangene Urlaubsfreude,
urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Mitgliedsstaaten wie Österreich, die den Ersatz eines immateriellen
Schadens in der Rechtsordnung nicht kennen, müssen die
EU-Pauschalreiserichtlinie entsprechend umsetzen, heißt es in einer
Mitteilung des EuGH zu dem Urteil. Die österreichische Familie Leitner hatte im Juli 1997 beim
Reisebüro TUI einen Kluburlaub in der Türkei gebucht. Einige Tage
nach Beginn des Aufenthalts erlitt die Tochter der Familie eine
Salmonellenvergiftung, die auf die Speisen im Klub zurückzuführen
war. Die Vergiftung hielt bis über das Ende des Urlaubs an und
verdarb der Familie die Erholung.
EuGH: Grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens
Das österreichische Gericht erster Instanz sprach der Familie nur
Schmerzensgeld wegen der Lebensmittelvergiftung zu und wies darüber
hinausgehende Ansprüche auf immateriellen Schaden ab, weil dies im
österreichischen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Das
Landesgericht Linz, bei dem die Familie Berufung einlegte, befragte
den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach einer Auslegung
der EU-Pauschalreiserichtlinie aus 1990 dazu.
In dieser Richtlinie wird gefordert, "Schäden, die nicht
Körperschäden sind" zu ersetzen. Die Richtlinie ziele darauf ab,
Unterschiede und damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
Mitgliedsländern zu beseitigen und Verbraucher stärker zu schützen.
In Summe legt der EuGH die Richtlinie so aus, dass sie dem
Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen
Schadens gewähre, der aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften
Erfüllung einer Pauschalreise entsteht. (APA)