Wird das Angebot einer Pauschalreise mangelhaft erfüllt, hat der betroffene Reisende nach EU-Recht Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens durch entgangene Urlaubsfreude, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Mitgliedsstaaten wie Österreich, die den Ersatz eines immateriellen Schadens in der Rechtsordnung nicht kennen, müssen die EU-Pauschalreiserichtlinie entsprechend umsetzen, heißt es in einer Mitteilung des EuGH zu dem Urteil. Die österreichische Familie Leitner hatte im Juli 1997 beim Reisebüro TUI einen Kluburlaub in der Türkei gebucht. Einige Tage nach Beginn des Aufenthalts erlitt die Tochter der Familie eine Salmonellenvergiftung, die auf die Speisen im Klub zurückzuführen war. Die Vergiftung hielt bis über das Ende des Urlaubs an und verdarb der Familie die Erholung. EuGH: Grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens Das österreichische Gericht erster Instanz sprach der Familie nur Schmerzensgeld wegen der Lebensmittelvergiftung zu und wies darüber hinausgehende Ansprüche auf immateriellen Schaden ab, weil dies im österreichischen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Das Landesgericht Linz, bei dem die Familie Berufung einlegte, befragte den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach einer Auslegung der EU-Pauschalreiserichtlinie aus 1990 dazu. In dieser Richtlinie wird gefordert, "Schäden, die nicht Körperschäden sind" zu ersetzen. Die Richtlinie ziele darauf ab, Unterschiede und damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsländern zu beseitigen und Verbraucher stärker zu schützen. In Summe legt der EuGH die Richtlinie so aus, dass sie dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gewähre, der aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung einer Pauschalreise entsteht. (APA)