Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer neuen Entscheidung den Schutzumfang für Datenbanken klargestellt: Investitionen genießen nun umfangreicheren Schutz.Der Entscheidung (4 Ob 252/01i vom 27. 11. 2001) lag folgender Fall zugrunde: Die klagende Partei ist Verleger von Unternehmensverzeichnissen in Österreich und bedient sich zu deren Herstellung einer Firmendatenbank. Diese kann im Internet abgerufen werden und wird als CD-ROM verkauft. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat diese CD-ROM gekauft, ließ die darauf enthaltenen Daten nach bestimmten Kriterien auswählen und ein eigenes Programm zur Abfrage dieser Daten im Internet entwickeln. Der OGH setzte sich ausführlich mit dem Schutz von Datenbanken auseinander. Diese können nämlich entweder als eigenständiges Werk oder aufgrund der erfolgten Investitionen geschützt sein. Im ersten Fall ist erforderlich, dass die Datenbank an sich eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, wobei der Schutz des Urheberrechts sich nicht auf die Daten (also den Inhalt) bezieht. Im Fall des Investitionsschutzes aber, der erst durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1997 in Umsetzung der Datenbankrichtlinie (96/9/EG) eingeführt wurde, werden Datenbanken aufgrund der erforderlichen Investition geschützt. Elektronisch abfragbare Verzeichnisse wie die Gelben Seiten würden sonst nicht den Schutz des Urheberrechts genießen. Vor diesem Hintergrund hat der OGH nun ausgesprochen, dass § 76 c Urheberrechtsgesetz (UrhG) den in die Entwicklung der Datenbank investierten Aufwand für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten schützt, wobei sich dieser Schutz auch auf den Inhalt der Datenbank selbst bezieht. Bearbeiten hilft nicht Dieser Schutz besteht nicht nur gegenüber Konkurrenten, sondern auch gegenüber den eigenen Kunden. Dass die beklagte Partei selbst Investitionen für die Nutzung der Datenbank erbracht hatte, ist ohne Bedeutung. Auch eine solche Bearbeitung verletzt das Schutzrecht des Herstellers der Datenbank. Insofern ist der OGH hier von einer früheren Entscheidung ausdrücklich abgegangen (4 Ob 237/ 00a, 28. 11. 2000). Damit ist jetzt auch klargestellt, dass selbst eine aufwändige Bearbeitung einer Datenbank in das Schutzrecht nach § 76 c UrhG eingreift. Es empfiehlt sich daher, das Kleingedruckte in den Lizenzbedingungen zu lesen.