1. Da grundlegende und über Detailaspekte hinaus gehende inhaltliche Konflikte zwischen der Biomedizinkonvention und der österreichischen Rechtslage bzw. ihren Grundsätzen nicht ersichtlich, andererseits aber wesentliche Verbesserungen des Rechtsschutzes zu erwarten sind, empfiehlt die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt auf Grund der vorstehenden Erwägungen die ehestmögliche Ratifikation der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates durch die Republik Österreich.2. Ein Beitritt zur Biomedizinkonvention sollte durch begleitende bzw. zur Erfüllung der eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen notwendige und mit absehbarem zeitlichen Horizont zu erlassende rechtliche und/oder politische Maßnahmen flankiert werden, die zu einer Fortentwicklung des bestehenden Schutzes - insbesondere zur grundrechtlichen Verpflichtung des Staates für den Schutz der Würde, der Integrität und der Identität jeder Form menschlichen Lebens im Anwendungsbereich dieser Konvention - beitragen könnten. Welche Maßnahmen dafür in Betracht kommen, wäre aus der Sicht der berührten Ressorts im Einzelnen näher zu prüfen. Zur Wahrung der Interessen und Rechte von Menschen mit Behinderungen wäre überdies eine gesetzliche Einbindung von Vertretern von Behindertenverbänden in Ethikkommissionen nach dem Krankenanstaltengesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz und dem Universitäts-Organisationsgesetz sowie die Weiterführung des Dialogs mit den betroffenen Personengruppen zu begrüßen. Aus heutiger Perspektive wäre grundsätzlich auch zu beachten, dass - sofern bestimmte Durchbrechungen einzelner Konventionsrechte auf Grund von Gesetzesvorbehalten der Konvention weiterhin aufrechterhalten werden sollen - zusätzliche gesetzliche Regelungen erforderlich werden könnten, die derzeit mitunter fehlen oder die nicht die erforderliche Klarheit aufweisen. Als Beispiele seien die Knochenmarkspende zwischen minderjährigen Geschwistern (Art 20 Abs 2) oder die Verwendung von Humansubstanzen zu wissenschaftlichen Zwecken ohne informed consent erwähnt (Art 22 in Verbindung mit Art 26 der Konvention). (Quelle: APA)