Mensch
Die Empfehlung im Wortlaut
1. Da grundlegende und über Detailaspekte hinaus gehende
inhaltliche Konflikte zwischen der Biomedizinkonvention und der
österreichischen Rechtslage bzw. ihren Grundsätzen nicht ersichtlich,
andererseits aber wesentliche Verbesserungen des Rechtsschutzes zu
erwarten sind, empfiehlt die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt
auf Grund der vorstehenden Erwägungen die ehestmögliche Ratifikation
der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates
durch die Republik Österreich.2. Ein Beitritt zur Biomedizinkonvention sollte durch begleitende
bzw. zur Erfüllung der eingegangenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen notwendige und mit absehbarem zeitlichen Horizont zu
erlassende rechtliche und/oder politische Maßnahmen flankiert werden,
die zu einer Fortentwicklung des bestehenden Schutzes - insbesondere
zur grundrechtlichen Verpflichtung des Staates für den Schutz der
Würde, der Integrität und der Identität jeder Form menschlichen
Lebens im Anwendungsbereich dieser Konvention - beitragen könnten.
Welche Maßnahmen dafür in Betracht kommen, wäre aus der Sicht der
berührten Ressorts im Einzelnen näher zu prüfen. Zur Wahrung der
Interessen und Rechte von Menschen mit Behinderungen wäre überdies
eine gesetzliche Einbindung von Vertretern von Behindertenverbänden
in Ethikkommissionen nach dem Krankenanstaltengesetz, dem
Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz und dem
Universitäts-Organisationsgesetz sowie die Weiterführung des Dialogs
mit den betroffenen Personengruppen zu begrüßen.
Aus heutiger Perspektive wäre grundsätzlich auch zu beachten, dass
- sofern bestimmte Durchbrechungen einzelner Konventionsrechte auf
Grund von Gesetzesvorbehalten der Konvention weiterhin
aufrechterhalten werden sollen - zusätzliche gesetzliche Regelungen
erforderlich werden könnten, die derzeit mitunter fehlen oder die
nicht die erforderliche Klarheit aufweisen. Als Beispiele seien die
Knochenmarkspende zwischen minderjährigen Geschwistern (Art 20 Abs 2)
oder die Verwendung von Humansubstanzen zu wissenschaftlichen Zwecken
ohne informed consent erwähnt (Art 22 in Verbindung mit Art 26 der
Konvention).
(Quelle: APA)