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Mehr Recht für Pferdekäufer – das neue Gewährleistungsrecht macht‘s möglich.

Foto: Archiv Pferderevue/Reinhold Glaser

Seit 1. Jänner 2002 ist das Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz (GewRÄG) in Kraft. Damit wurden die Gewährleistungbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes an die Europäischen Vorgaben insbesondere an die "Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf" angepaßt. Für den Pferdekäufer ergibt sich aus dieser Gesetzesänderung eine deutlich bessere Rechtsposition.

Ein Beispiel

Herr S. ist Eigentümer einer vielversprechenden, ganggewaltigen Stute. Sie absolvierte bereits als Fünfjährige serienweise A- und L-Turniere mit exzellenten Ergebnissen. Plötzlich jedoch wehrt sich das sonst gutmütige Tier gegen seinen Reiter und ist schließlich lahm. Das Tier wird von mehreren Tierärzten untersucht und schließlich steht fest: das rechte Knie ist irreparabel zerstört. Herr S. läßt das Knie mit künstlicher Gelenksflüssigkeit (Hyalgan) behandeln und bietet das nun schmerzfreie Tier zum Verkauf an.
Herr X möchte sich ein Dressurpferd kaufen. Seine Wahl fällt auf die charakterlich einwandfreie, nun fast siebenjährige Stute des Herrn S.
Herr X ist bereit, fast 300.000,– Schilling für sein Traumpferd zu bezahlen. Eine umfangreiche Ankaufsuntersuchung mit Dopingprobe wird durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse sind tadellos, der Kauf wird perfekt.
Herr X reitet zufrieden das neue Pferd, und alles scheint in bester Ordnung zu sein. Bald jedoch beginnt die Stute auch bei ihm deutlich verhalten zu gehen, schließlich bleibt sie immer wieder abrupt stehen und droht mit Steigen. Als sich die Widersetzlichkeit immer stärker zeigt, übergibt Herr X sein neues Pferd einem Bereiter zur Korrektur.
Inzwischen sind fünf Monate seit Kauf und Übergabe des Pferdes vergangen. Der Bereiter bemerkt nach wenigen Ritten, daß die Stute nicht widersetzlich ist, sondern Schmerzen hat. Unter ihm zeigt sie hinten rechts eine deutliche Lahmheit.Ein neuerlicher Aufenthalt in der Tierklinik mit Röntgen – nun auch des rechten Knies (ein Knieröntgen ist bei einer Ankaufsuntersuchung eher unüblich) – und einer entsprechenden Ultraschalluntersuchung lüftet das Geheimnis. Ein inoperabler Chip im Kniegelenk, der bereits umfangreiche Schäden der Knorpelteile angerichtet hat, verursacht die Schmerzen des Tieres. Nur durch die gespritzte künstliche Gelenksflüssigkeit war das Tier einige Zeit schmerzfrei. Als Dressurpferd ist die Stute jedenfalls nicht mehr verwendbar.

Aktuelle Gesetzeslage

Nach dem derzeit geltenden Gewährleistungsrecht kann Herr X, da der Mangel noch innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist aufgedeckt wurde, lediglich versuchen zu beweisen, daß die Knochenabsplitterung bereits vor Übergabe des Tieres existiert hat. Nur wenn ihm dieser Beweis gelingt, kann er gegen Rückgabe des Tieres den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn es sich – wie in diesem Fall – um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Ein solcher Beweis gelang und gelingt dem Käufer oder der Käuferin jedoch nur in den seltensten Fällen.

Neu: Beweislast-Umkehr

Ab 1. Jänner 2002 hat Herr X nach der neuen Rechtslage eine deutlich bessere Position. Nicht er muß vor Gericht beweisen, daß der Mangel (in diesem Fall der Chip im Kniegelenk) zum Übergabezeitpunkt schon bestanden hat, sondern der Verkäufer Herr S. ist beweispflichtig. Auf ein Wissen oder Verschulden des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware bzw. des Pferdes der Käufer schutzwürdiger ist als der Verkäufer. Die große Konzession der neuen Regelung an die Pferdekäufer ist also die Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabszeitpunkt bei Offenkundigwerden des Mangels in der Sechs-Monats-Frist.

Zwei-Jahres-Frist

Einen weiteren Vorteil für den Käufer bedeutet auch die Verlängerung der Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen (dazu zählen Pferde im juristischen Sprachgebrauch) auf zwei Jahre. Allerdings gilt nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Regelung, daß wiederum der Käufer für die Behauptung, der auftretende Mangel habe schon zum Übergabezeitpunkt existiert, beweispflichtig ist. Nach sechs Monaten möchte der Gesetzgeber zwar dem Käufer noch die Möglichkeit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches geben, dennoch soll zugunsten der Rechtssicherheit der Kauf nicht mehr ganz so einfach anfechtbar sein.Zu beachten ist, daß die oben genannte Vermutung nicht gilt, wenn der Mangel offensichtlich durch Abnützung, Verletzung oder Erkrankung nach Übergabe des Tieres eingetreten ist. Es kann jedoch auch in diesem Fall der Käufer zu beweisen versuchen, daß die Minderbeschaffenheit schon bei der Übergabe vorlag.Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Käufer nach der neuen Rechtslage ab 1. Jänner 2002 durch die in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist bestehende Umkehr der Beweislast eine deutlich verbesserte Rechtsposition hat. Jedoch ist auch der Verkäufer davor geschützt, daß ihm nachträglich erworbene Verletzungen oder Erkrankungen des verkauften Tieres untergejubelt werden.
Für unseriöse Pferdeverkäufer wird es sehr viel schwieriger werden, mangelhafte Rösser an den Mann oder die Frau zu bringen. Sie müssen zukünftig sicher öfter als in der Vergangenheit mangelhafte Pferde zurücknehmen und den Kaufpreis zurückbezahlen. Sollte durch die neue Regelung erreicht werden, daß bei Pferdeverkäufen sehr viel offener und deutlicher über Mängel des Kaufobjektes gesprochen wird, so ist das Ziel des Gesetzgebers erreicht.
Pferderevue/Dr. Anita Hügel