Die frische Zeitung am Frühstückstisch ist gesichert: Ein Hauseigentümer kann seinem Mieter nicht verwehren, Zeitungszustellern den Zutritt bis zur Wohnungstür zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit seiner Entscheidung (5 Ob 265/01h vom 27. 11. 2001) einem Mieter erlaubt, seinem Zeitungsausträger einen Schlüssel für den über Nacht abgesperrten Hausflur zu geben, damit die Zeitung in aller Früh vor der Tür des Mieters abgelegt werden kann. Der Hauseigentümer hatte sich unter Hinweis auf sein Eigentumsrecht am Gebäude geweigert, die Anfertigung einer Schlüsselkopie zu gestatten. Seiner Meinung nach hätte es genügt, die Zeitungen am Haustor abzulegen. Auch wollte der Hauseigentümer keine Vergrößerung des Haftungskreises hinnehmen. Die OGH-Richter stellten nun die Rechte des Mieters in den Vordergrund: Die Zustellung bis vor die Wohnungstür sei verkehrsüblich. Dafür dem Zeitungsausträger den Zutritt in den Hausflur zu gewähren, sei vom Benützungsrecht des Mieters gedeckt, es entspreche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Die Bestandsrechte des Eigentümers seien demgegenüber nicht wesentlich beeinträchtigt. (jwo)