Die Europäische Kommission hat eine neue Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb nicht spürbar beschränken, herausgegeben (Bagatell- oder De-Minimis-Bekanntmachung).Bekanntlich sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen nach EU Kartellrecht untersagt, wenn sie dazu führen können, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Die vorliegende Bekanntmachung regelt nun, unter welchen Umständen Vereinbarungen als nicht wettbewerbsbeschränkend gelten. Die Kommission wählt dabei grundsätzlich dieselbe Systematik wie in ihrer alten Bagatellbekanntmachung von 1997. Demnach wird eine Wettbewerbsbeschränkung erst ab Erreichen eines gewissen Marktanteils der beteiligten Unternehmen oder - ohne Beachtung der Marktmacht der Parteien - bei besonders verpönten Vereinbarungen (wie Preisabsprachen oder der Aufteilung von Märkten oder Kunden) angenommen. Die neue Bekanntmachung setzt jedoch für die Marktanteile höhere Prozentschwellen fest und hat somit einen etwas liberaleren Ansatz als ihre Vorgängerin. Zudem ist die Regelung bezüglich der Anwendung der verschiedenen Prozentsätze vereinfacht und somit benutzerfreundlicher. Demnach gelten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen, bis zu einem gemeinsamen Marktanteil von zehn Prozent (früher fünf Prozent) als (noch) nicht wettbewerbsbeschränkend. Wenn die Beteiligten nicht im Wettbewerb stehen, trifft das bis zu einem Marktanteil von je 15 Prozent (früher zehn) zu. Kumulative Effekte Auch bezüglich Märkten, die durch kumulative Marktabschottungseffekte von Vereinbarungen, die zwar nicht einzeln, jedoch in ihrer Gesamtwirkung einen Markt beeinträchtigen können, charakterisiert sind (zum Beispiel Bierbezugs- oder Tankstellenverträge), enthält die Bekanntmachung eine Regelung. Demnach ist diese Vereinbarungsart bei einem Marktanteil von bis zu fünf Prozent der beteiligten Unternehmen beziehungsweise 30 Prozent des gesamten Marktes kartellrechtlich nicht relevant. Die neuen Regeln liegen ganz auf der Kommissionslinie, sich auf die wesentlichen Fälle zu beschränken und dadurch die nationalen Kartellbehörden zu stärken.