Luxemburg/Linz - Die von Österreich nach dem Beitritt zur EU verordnete Einschränkung des Kreises der so genannten "Fiskal-Lkw" - darunter Minivans -, die vorsteuerabzugsfähig sind, ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt.Aufgrund seiner Entscheidung vom 8. Jänner 2002 (Rs C-409/99, Metropol u. a.) sind die Einschränkungen betreffend den Vorsteuerabzug bei Ausgaben im Zusammenhang mit Kleinbussen, Minivans und "Fiskal-Lkw" nicht mehr länger aufrecht zu erhalten. Dies bedeutet für Unternehmer, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Ausgaben für die Anschaffung, die Miete und dem Betrieb der genannten Fahrzeuge seit 8. Jänner 2002 wieder geltend gemacht werden kann. Nicht veranlagte Zeiträume Darüber hinaus besteht jedoch nun auch die Möglichkeit, für alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Zeiträume der Vergangenheit die genannten Vorsteuern geltend zu machen. Das Gleiche gilt im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens. Das EuGH-Urteil beruht auf Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie. Demnach ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie - dies war im Fall Österreichs aufgrund des Beitritts zur EU der 1.1.1995 - vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für diese Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug noch gewährt wurde. Die entsprechende österreichische, für den Steuerzahler ungünstige neue Verordnung erlangte aber erst ab 1996 Geltung. (DER STANDARD, Printausgabe 22.1.2002)