Klagenfurt - Aus der Sicht der Kärntner Freiheitlichen hätte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), Ludwig Adamovich, am Erkenntnis über die zweisprachigen Ortstafeln nicht mitwirken dürfen. Laut Meinung von Parteiobmann Martin Strutz habe für Präsident Adamovich ein Ausschließungsgrund vorgelegen. Strutz erläuterte am Freitag dazu: "Dr. Ludwig Adamovich arbeitete ab 1956 im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes. 1976 wurde er Leiter des Verfassungsdienstes, 1984 Präsident des Verfassungsgerichtshofes. Als Leiter des Verfassungsdienstes wurde er mit Übernahme der Präsidentschaft des VfGH lediglich dienstfrei gestellt. Gemäß §12 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sind jene Mitglieder des VfGH bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen von der Ausübung ihres Amts ausgeschlossen, welche der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben." Dieser wohl auf eine mögliche Befangenheit abstellende Ausschließungsgrund müsste daher um so mehr für ehemalige Beamte und Leiter des Verfassungsdienstes gelten, die an der Ausarbeitung von durch den VfGH zu prüfenden Gesetzesbestimmungen beteiligt waren, Strutz weiters. So erstaunt es, dass die Beteiligung des amtierenden Präsidenten des VfGH an der Vorbereitung der Durchführungsverordnung betreffend die zweisprachigen topografischen Aufschriften und Bezeichnungen (Strutz: "Siehe Volltext zum Beschluss des VfGH DV 1/01-10, vom 6. Jänner 2002, zur Frage der Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten Dr. Ludwig Adamovich") nicht als möglicher Ausschließungsgrund in der Ortstafelfrage zum Tragen kam bzw. wenigstens überprüft worden sein. Dies erscheine "in demokratiepolitischer und rechtsstaatlicher Hinsicht äußerst problematisch". Strutz regt daher eine rechtliche Überprüfung dieses Umstandes an. Es könnte ein weiterer wichtig Punkt sein, der zur Nichtigkeit des Verfassungsgerichtshofsurteils beiträgt. (APA)