Kärnten
FPÖ-Kärnten schießt sich weiter auf Adamovich ein
Strutz ortet Ausschließungsgrund für VfGH-Präsident
Klagenfurt - Aus der Sicht der Kärntner Freiheitlichen hätte
der Präsident des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), Ludwig Adamovich,
am Erkenntnis über die zweisprachigen Ortstafeln nicht mitwirken
dürfen. Laut Meinung von Parteiobmann Martin Strutz habe für
Präsident Adamovich ein Ausschließungsgrund vorgelegen. Strutz erläuterte am Freitag dazu: "Dr. Ludwig Adamovich arbeitete
ab 1956 im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes. 1976 wurde er
Leiter des Verfassungsdienstes, 1984 Präsident des
Verfassungsgerichtshofes. Als Leiter des Verfassungsdienstes wurde er
mit Übernahme der Präsidentschaft des VfGH lediglich dienstfrei
gestellt. Gemäß §12 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sind
jene Mitglieder des VfGH bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen von der Ausübung ihres Amts ausgeschlossen, welche der
gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen
hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben."
Dieser wohl auf eine mögliche Befangenheit abstellende
Ausschließungsgrund müsste daher um so mehr für ehemalige Beamte und
Leiter des Verfassungsdienstes gelten, die an der Ausarbeitung von
durch den VfGH zu prüfenden Gesetzesbestimmungen beteiligt waren,
Strutz weiters. So erstaunt es, dass die Beteiligung des amtierenden
Präsidenten des VfGH an der Vorbereitung der Durchführungsverordnung
betreffend die zweisprachigen topografischen Aufschriften und
Bezeichnungen (Strutz: "Siehe Volltext zum Beschluss des VfGH DV
1/01-10, vom 6. Jänner 2002, zur Frage der Einleitung eines
Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten Dr. Ludwig Adamovich")
nicht als möglicher Ausschließungsgrund in der Ortstafelfrage zum
Tragen kam bzw. wenigstens überprüft worden sein. Dies erscheine "in
demokratiepolitischer und rechtsstaatlicher Hinsicht äußerst
problematisch".
Strutz regt daher eine rechtliche Überprüfung dieses Umstandes an.
Es könnte ein weiterer wichtig Punkt sein, der zur Nichtigkeit des
Verfassungsgerichtshofsurteils beiträgt. (APA)