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Wien - Die erste Zivildienst-Novelle der schwarz-blauen Regierung, mit der zwischen Juni und Dezember 2000 den Zivildienern der Anspruch auf Verpflegung gestrichen wurde, war verfassungswidrig. Zu diesem Erkenntnis ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Dezember-Session gekommen. Die betreffende Gesetzesstelle wird jedoch nicht aufgehoben, da sich die Rechtslage mit 1. Jänner 2001 geändert hat. Die VfGH-Beschwerde gegen die Zivildienst-Novelle 2000 wurde vom SPÖ-Parlamentsklub eingebracht. Der VfGH kommt - laut einer Presseaussendung vom Freitag - zum Schluss, "dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gesamthaft betrachtet zu einem unzulänglichen Versorgungsniveau der betroffenen Zivildienstleistenden führten, weil die Erhöhung der Grundvergütung (von 2.358 auf 3.648 Schilling, Anm.) nicht geeignet war, den Entfall des Anspruchs auf Verpflegung auszugleichen". Damit wurde nach Ansicht der Höchstrichter das "verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt, weil der verfassunsgrechtlich gebotenen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden nicht entsprochen wurde bzw. die Ableistung des Zivildienstes während der Geltung der in Rede stehenden Rechtslage faktisch (erheblich) erschwert wurde". Seit heurigem Jahr gilt eine neue Zivildienst-Regelung, die wieder einen Anspruch auf Verpflegung vorsieht und mit der die Erhöhung der Grundvergütung rückgängig gemacht wurde. Das VfGH-Urteil dürfte richtungsweisend für die Beschwerden jener rund 200 Zivildiener, die im Vorjahr gegen die Zivildienst-Novelle den Rechtsweg beschritten haben. Deren Anträge sind nach Auskunft des VfGH bereits entschieden, jedoch noch nicht zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass der VfGH bei diesen Anlassfällen im gleichen Sinn entschieden hat. Diese Zivildiener können dann Rückforderungsansprüche geltend machen. (APA)