Wien - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) empfiehlt, sich bei Einkäufen vor dem 1. Jänner 2002 die neuen Regelungen der Gewährleistung zusichern zu lassen. Wie berichtet, wird ab Jänner 2002 die Gewährleistungsfrist von sechs auf 24 Monate ausgeweitet, und die Beweislast verschiebt sich während der ersten sechs Monate zum Verkäufer. Sollte der Verkäufer nicht bereit sein, die neue Gewährleistungsfrist zu geben, rät der VKI in einer Presseaussendung von Donnerstag ein anderes Geschäft aufzusuchen oder größere Anschaffungen auf Jänner 2002 zu verschieben. "Gewährleistung ist aber nicht gleich Garantie", warnt der VKI. Bei einer Garantie handle es sich um eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, welche sich auf die Reparatur von Mängeln beschränke und weder Warenaustausch, Preisminderungen oder Vertragsauflösung wie bei der Gewährleistung umfasse. Kein Verwendungszweck auf Gutscheine Beim Erwerb von Gutscheinen sollte sich der Konsument keinesfalls den Verwendungszweck darauf vermerken lassen. Sonst könnte auf Grund des Vertragsabschlusses im Jahr 2001 die alte Gewährleistung gelten, auch wenn der Gutschein erst nächstes Jahr eingelöst werden sollte. Gutscheine in Euro sind zu bevorzugen, obwohl Gutscheine ohne zeitliche Befristung laut VKI grundsätzlich - egal ob sie auf Euro- oder Schillingbeträge lauten - 30 Jahre lang ihre Gültigkeit behalten. Weiters erinnert der VKI, dass der Kunde kein grundsätzliches Recht auf Umtausch besitze. Es handle sich um ein Entgegenkommen des Händlers, daher sollte man den Umtausch ausdrücklich vereinbaren und auf der Rechnung bestätigen lassen. (APA)