Wien - Seit 1997 gibt das Gewaltschutzgesetz der Exekutive die Befugnis, einen "häuslichen Gewalttäter" zu verpflichten, sich von der Wohnung fern zu halten, in der die gefährdete Person wohnt. Zahlen Anlässlich des internationalen Tages gegen Gewalt an Frauen veröffentlichte das Innenministerium eine Statistik, wonach im ersten Halbjahr dieses Jahres dieses Betretungsverbot in 1.578 Fällen ausgesprochen wurde. 3.777 Mal rückten Polizei und Gendarmerie aus, um einen Streit im häuslichen Bereich zu schlichten. Im vergangenen Jahr musste laut der Statistik in Österreich 3.238 mal ein Betretungsverbot verhängt werden. 430 Verwaltungsstrafverfahren waren die Folge. In 7.638 Fällen mussten die ExekutivbeamtInnen anrücken, um einen häuslichen Streik beizulegen. Die BeamtInnen arbeiten intensiv mit den Interventionsstellen zusammen. Innerhalb von 24 Stunden treffe bereits die Meldung über ein Betretungsverbot ein, berichtete die Leiterin der Interventionsstelle Klagenfurt, Roswitha Bucher. Dann werde sofort mit dem Opfer Kontakt aufgenommen und ein "Sicherheitsplan" erstellt. Man helfe mit praktischen und juristischen Tipps und Unterstützung. Die gefährdete Person habe schließlich auch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung des Familiengerichts zu erwirken. Dieses schließt an das Verbot der Sicherheitsbehörde nahtlos an. Handlungsbefugnisse der Exekutive Das Gewaltschutzgesetz gibt der Exekutive die Möglichkeit, Gewalttaten, die in der privaten Sphäre begangen werden, besser verhindern zu können, erklärte der Sprecher der Generalinspektion, Major Rudolf Gollia. Die polizeiliche Aktion richte sich gezielt gegen den Gewalttäter statt dem Opfer nahe zu legen, sich in Sicherheit zu bringen. Als Leitlinie für die Exekutive gilt: "Wenn auch die Intimität der häuslichen Sphäre grundsätzlich Anspruch auf staatliche Respektierung hat, findet dieser Anspruch doch dort eine Grenze, wo es der staatlichen Intervention zum Schutze der körperlichen Sicherheit vor allem sozial oder physisch schwächerer Familienmitglieder bedarf." Das Betretungsverbot der Polizei gilt längstens 20 Tage. Dann wird es von einer Verfügung des Familiengerichts ersetzt oder es tritt außer Kraft. Die Kooperation von Behörden und privaten Einrichtungen ist insbesondere durch die Einrichtung von Interventionsstellen besonders verstärkt worden, erklärte Gollia. Die Intensive Schulung der BeamtInnen habe dazu maßgeblich beigetragen. (APA)