Wien - Wer einen GmbH-Anteil überträgt, muss dieses Geschäft notariell beurkunden lassen - so § 76, Absatz 2 GmbH-Gesetz. Wohl mit Blick auf das Finanzamt werden Anteile an GmbHs in der Praxis nicht selten zwar unter der nötigen Einbindung des Notars abgetreten, ein Teil des Kaufpreises aber fließt "schwarz". Der Oberste Gerichtshof hat nun festgestellt, dass der Verkäufer dennoch Anspruch auf die vereinbarte Summe hat. Wird zu einem notariellen Abtretungsvertrag über einen GmbH-Anteil in einer mündlichen Nebenabrede auch noch ein zusätzlicher Kaufpreis vereinbart, kann der Erwerber auch diesen formlos vereinbarten Teil des Kaufpreises einklagen, so der OGH in seiner Entscheidung 5 Ob 41/01t vom 15. Mai 2001. Der Käufer kann ihm nicht entgegenhalten, dass Verträge über Anteilsübertragungen gesetzlich zwingend der notariellen Beurkundungspflicht unterliegen. Der Oberste Gerichtshof begründet diesen Verzicht auf die Form mit deren Sinn: Die Formpflicht des Notariatsaktes diene dazu, den Erwerber über die Folgen seines Eintrittes in die Gesellschaft zu warnen. Sie bestehe aber nicht zu dem Zweck, ihn beim Ausverhandeln des Kaufpreises zu schützen. (jwo, Der Standard, Printausgabe, 07.11.2001)