Um in den Genuss der Begünstigungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) zu gelangen, muss ein Antragsteller zwingend die dafür amtlich aufgelegten Vordrucke verwenden, so der Verwaltungsgerichtshof (2000/16/0314, 26. 4. 2001). Im Beschwerdefall hatte ein Jungunternehmer die Befreiung von der Gesellschaftssteuer formlos beantragt, ohne seine Eigenschaft als Neugründer unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordruckes nachzuweisen. In diesem Fall kann, so der VwGH, die Befreiung von der Gesellschaftssteuer nach dem NeuFöG nicht gewährt werden. (lfa, Der Standard, Printausgabe, 06.11.2001)