Wien - Ein Ausschluss leitender Funktionäre - im konkreten aktuellen Fall Eisenbahner-Gewerkschaftschef Wilhelm Haberzettl - vom Kontrollorgan im Hauptverband ist nach Meinung des Verfassungsrechtlers Theo Öhlinger "unlogisch, unsachlich und gesetzeswidrig". Entweder werde das entsprechende Gesetz geändert oder der Verfassungsgerichtshof (VfGH) müsse entscheiden. Dieser würde aber sicher auch diese Meinung vertreten, sagte Öhlinger am Freitag. Ein Ausschluss widerspreche der Idee der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, die ja nicht auf direkten Wahlen durch die Versicherten beruht, sondern von den gesetzlichen Interessenvertretungen abgeleitet ist. Insgesamt, auch hinsichtlich der Zusammensetzung anderer Gremien, "ist das neue Modell des Hauptverbandes eigentlich keine Selbstverwaltung mehr", deponierte Öhlinger. Problematische Punkte Nicht gesetzeswidrig, aber "problematisch" seien zwei andere Punkte bei der Neuordnung des Hauptverbandes: Das Übergewicht der Dienstgebervertreter in der neuen Hauptversammlung und die Parität Dienstgeber/Dienstnehmer im neuen Verwaltungsrat und dessen Präsidium. "Beides ist im Hinblick auf die weitaus größere Zahl an unselbstständig Versicherten problematisch". Dazu komme, so Öhlinger, dass im Verwaltungsrat die Parität der Sozialpartner mit einem gesetzlich angeordneten parteipolitischen Proporz verknüpft wird. Die Neuregelung kombiniert damit zwei Repräsentationsmodelle, die miteinander offensichtlich unvereinbar seien: Die Parität von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beruht auf dem Gedanken eines sozialpartnerschaftlichen Interessensausgleiches, keine Seite soll die andere überstimmen. Ein von Wahlen abgeleiteter fraktioneller Proporz hingegen setze voraus, dass die einzelnen Parteienvertreter ihre "Mandate" auf eine annähernd gleiche Stimmenanzahl zurückführen können. Die gesetzlich erzwungenen parteipolitischen Fraktionen im Verwaltungsrat repräsentierten jedoch völlig unterschiedliche Wählerstimmen, was einem Kurienwahlrecht gleichkomme. Der parteipolitisch angeordnete Proporz werde ergänzt durch die Regelung, dass die drei stimmenstärksten Fraktionen im Verwaltungsrat repräsentiert sein müssen. Das scheint gleichheitswidrig, weil sie eine drittstärkste Fraktion entweder gegenüber zwei um vieles größeren Fraktionen oder aber gegenüber einer vierten bzw. fünften kleineren Fraktion privilegiert. (APA)