Freiburg - Der Autoverkauf im Supermarkt ist zulässig. Fiat unterlag in zweiter Instanz gegen die Handelskette Edeka. Der Freiburger Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig sei, für den Verkauf eines aus mehreren Produkten bestehenden Warenpakets zu einem Gesamtpreis zu werben. Edeka ist an ADEG beteiligt Edeka, die in Österreich an der Adeg beteiligt ist, hatte im Internet und in der Prospektwerbung zwei verschiedene Verkaufspakete zu einem Gesamtpreis von jeweils 24.500 Mark (12.527 Euro/172.370 S) angeboten. Die Pakete enthielten neben einer Berlin-Reise und mehreren technischen Geräten (Paket 1: Motorroller, Drucker, Spiegelreflexkamera, Handy; Paket2: Digitalkamera, Notebook, Card-Phone) jeweils einen Fiat Punto. Mit dem Richterspruch bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Offenburger Landgerichts in dem Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wettbewerbswiedrige Strategie Die deutsche Importgesellschaft des Automobilherstellers Fiat sah das Werben für derartige Warenpakete für wettbewerbswidrig an. Es sei ein unzulässiges Koppelungsgeschäft, weil kein Preisvergleich möglich sei und weil es an einem Gebrauchszusammenhang der angebotenen Artikel fehle. Dieser Argumentation folgte der Zivilsenat nicht. Senat erlaubt den Verkauf Der Senat betonte, dass Kombinationsangebote grundsätzlich erlaubt seien. Sie könnten aber auch wettbewerbswidrig sein, wenn die Einzelpreise nicht bekannt seien und vom Käufer auch nicht ermittelt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Preisvergleich möglich. Dafür reiche aus, dass der Kunde einen ungefähren Marktüberblick erhalten könne, um das Angebot im Spektrum der bei anderen Händlern erzielbaren Preisspannen einzuordnen. Bei den im Paket angebotenen Waren handle es sich um präzise beschriebene Markenartikel, deren Einzelpreise im Fachhandel erfragt werden könnten. Der Kunde sei deshalb in der Lage, sich ein Urteil über die Preiswürdigkeit des Angebots zu bilden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Investition von 24.500 Mark nicht blindlings, sondern erst nach reiflicher Überlegung vorgenommen werde. Einstweilige Verfügung Trotzdem hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise Erfolg, weil die Aktion von Edeka zwar nicht als Werbung für ein Kombinationsangebot wettbewerbswidrig, wohl aber in zwei Punkten irreführend und deshalb in diesem Umfang unzulässig war. Zum einen hatte die Handelskette nicht darauf hingewiesen, dass über den Kauf des Fiat Punto ein eigener Vertrag mit einem Fiathändler geschlossen werden musste. Zum anderen enthielt die Werbung keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem angebotenen Drucker um ein Auslaufmodell handelte. (APA/AP)