Frankfurt/Main - Ein deutscher Arbeitgeber darf einer bei ihm beschäftigten Moslemin verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage einer türkischen Verkäuferin gegen ein Kaufhaus in einer mittelhessischen Kleinstadt zurück und erklärten die personenbedingt ausgesprochene Kündigung für zulässig.Rücksicht auf Kundschaft Nachdem die Arbeitnehmerin bereits mehrere Jahre ohne Kopftuch in "westlicher Kleidung" in dem Kaufhaus tätig gewesen war, bestand sie nach einem Erziehungsurlaub auf der Kopfbedeckung während der Arbeit. Der Islam verbiete es ihr, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen. Das Kaufhaus bestand aber darauf, dass die Verkäuferin ohne Kopftuch ihrer Arbeit nachgehe. Zur Begründung hieß es, in Hinblick auf die Kundschaft des Kaufhauses sei es in dem Unternehmen "ungeschriebene Regel", dass das Verkaufspersonal unauffällige Kleidung trage. Eine Verkäuferin mit Kopftuch, das lediglich das Oval ihres Gesichtes erkennen lasse, entspreche nicht dem "Stil des Hauses" in der Kleinstadt. Koran nicht ausreichend Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass der allgemeine Hinweis der Klägerin auf den "Koran" nicht überzeuge, weil er "als Quelle für das von der Klägerin angenommene religiöse Gebot in der konkreten Ausprägung des Tragens eines Kopftuches umstritten und Zweifeln ausgesetzt sei". Darüber hinaus gehöre es zu den "vertraglichen Nebenpflichten" der Verkäuferin, sich hinsichtlich ihrer äußeren Erscheinung in den üblichen Rahmen einzuordnen. Den Hinweis der Klägerin auf ihre im Grundgesetz verankerte Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses werteten die Richter als "Rechtfertigungsgrund, der zwar eine verhaltensbedingte Kündigung ausschließt". Eine personenbedingte Kündigung sei jedoch dann "sozial gerechtfertigt", wenn die Arbeitnehmerin auf Grund ihrer religiösen Überzeugung dauerhaft daran gehindert sei, ihre Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitgebers zu erbringen. (APA)