Österreich
Krankenhaus haftet für Behandlung mit fehlerhaftem Mittel
Entscheidung des EuGH im Prozess nach fehlgeschlagener Nierenoperation
Luxemburg - Ein Krankenhaus haftet für die Behandlung mit einem fehlerhaften Produkt auch dann, wenn es das Mittel nur intern verwendet und keine Gewinne anstrebt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner ersten inhaltlichen Stellungnahme zur europäischen Produkthaftungsrichtlinie entschieden. In dem Streit ging es um eine Nierenübertragung, die wegen einer fehlerhaften Spülflüssigkeit fehlgeschlagen war (Az.: C-203/99).Der Anlassfall
Die dänische Gemeinde Arhus hatte jede Haftung für die gescheiterte Transplantation in ihrem Krankenhaus abgelehnt. Sie begründete dies damit, ihre Labors hätten das fehlerhafte Produkt nicht in den Verkehr gebracht, sondern nur intern zubereitet. Zudem sei dies nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geschehen, da die beiden betroffenen Krankenhäuser ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert würden. Diese Auffassung wies der EuGH jedoch zurück.
Bei der Beurteilung medizinischer Produkte spiele es keine Rolle, dass sie nicht direkt vom Patienten sondern von der öffentlichen Hand aus Steuermitteln bezahlt werden, meinten die Richter in Luxemburg. Die dänische und die irische Regierung hatten in dem EuGH-Verfahren darauf hingewiesen, die Anwendung dieser Haftungsregelung auf die öffentlichen Krankenhäuser würde katastrophale Folgen für das gesamte Gesundheitswesen haben. (APA/dpa)