Die Entstehung eines Einzelunternehmens ist mit der Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen. Ein eigener Gründungsakt ist nicht notwendig.Firmenbuch Eine Eintragung ins Firmenbuch hängt von der Größe und dem Umfang des Unternehmens ab. Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung der Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer. Die Mindestvoraussetzung für die Protokollierung liegt derzeit in der Regel bei einem Jahresumsatz von ATS 5 Millionen. Firma Die Führung einer Firma ist jedoch nur bei einer Eintragung ins Firmenbuch erlaubt. Ein nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer hat seinen Vor- und Familiennamen zu verwenden. Er hat keine "Firma", sondern tritt als Person auf. Gewerbeberechtigung Für eine gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers, benötigt dieser dafür eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Verfügt er persönlich nicht über die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (fachlich/kaufmännischen) für die Erlangung der Gewerbeberechtigung, so kann er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein. Sozialversicherung Ist der Einzelunternehmer gewerblich tätig, so ist er nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Steuern Der Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. (red/Quelle: www.gruenderservice.net)