Wien - Kritik an dem von der Regierung beschlossenen Entwurf für das ab 2002 geplanten Kindergeld kommt von Volksanwältin Christa Krammer (S). Sie ortet "einige Widersprüche und Ungereimtheiten, die noch ausgeräumt werden sollten". Vor allem bei Familien mit zwei und drei Kindern könnte das Kindergeld niedriger ausfallen als das derzeitige Karenzgeld, da beim Kindergeld keine Familienzuschläge vorgesehen sind. Durch die geplante Erhöhung des Mehrkindzuschlags bei der Familienbeihilfe werde diese Einbuße nur teilweise kompensiert, meinte Krammer am Donnerstag in einer Aussendung. Die Volksanwältin erläuterte das an einem Beispiel. Eine Frau mit zwei Kindern erhalte derzeit anlässlich der Geburt eines dritten Kindes ein tägliches Karenzgeld (Grundbetrag) von 188,10 S zuzüglich zweier Familienzuschläge von jeweils täglich 13,30 S, womit sich eine Gesamtleistung von 214,70 S täglich und 6.441 S bzw. S 6.655,70 monatlich errechne. Kindergeld würde demgegenüber nur im Betrag von täglich 199,90 S täglich gebühren, was einem Monatsbetrag von 5.997 S bzw. 6.196,90 S entsprechen würde. Es ergebe sich also im Vergleich zum Karenzgeld eine monatliche Leistungskürzung von rund 500 S. Dem stehe eine geplante Erhöhung des ab dem dritten Kind gebührenden Mehrkindzuschlags nach dem Familienlastenausgleichsgesetz um lediglich 100 S gegenüber. In Summe ergebe sich also ein Minus von rund 400 S monatlich. Beim Zuverdienst während der Karenz sollen unter anderem im Mutterschutzgesetz arbeitsrechtliche Schranken eingebaut werden, kritisiert Krammer. Eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung soll nur für 13 Wochen im Jahr möglich sein und darüber hinaus auch nur beim bestehenden Dienstgeber ausgeübt werden dürfen. Für die Volksanwältin sind diese Begrenzungen letztlich nur Hürden, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Karenz "unnötig verkomplizieren". Insbesondere vor dem Hintergrund der vorgesehenen Zuverdienstgrenze von jährlich rund 200.000 S seien diese nur "schwer verständlich". Bei AusländerInnen werde eine "schwer verständliche Differenzierung" vorgenommen: AusländerInnen, die noch nicht mindestens fünf Jahre in Österreich sind, sollen Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr als DienstnehmerIn erwerbstätig waren. Wenn für den selben Zeitraum aber eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, solle es kein Kinderbetreuungsgeld geben, kritisierte Krammer. (APA)