Wien - Dass Reformbedarf besteht, ist unbestritten. Schließlich geht die geltende Strafprozessordnung auf das Jahr 1873 zurück. An einer zeitgemäßen Strafprozessordnung wird daher seit über zwanzig Jahren gearbeitet. Nun wurde der endgültige Entwurf fertiggestellt, den Justizminister Dieter Böhmdorfer am Mittwoch dem Ministerrat vorgelegt hat. Der Entwurf soll bis September 2001 begutachtet werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung ist nicht vor 2004 zu rechnen.200 Paragraphen Der lange Vorlauf für das Gesetz hat gute Gründe. Geändert werden rund 200 Paragraphen, die tief in andere Rechtsbereiche hineinspielen. Doppelt heikel ist die Reform der Strafprozessordnung deshalb, weil es hier um die Regelung von Verhältnissen geht, die in Grundrechte eingreifen. Denn die Strafprozessordnung schreibt vor, welche Rechte jemand hat, gegen den ein Vorwurf erhoben wird, und wie Beschuldigte, die bis zum endgültigen Richterspruch als unschuldig zu gelten haben, die Rechte geltend machen können. Was darf die Polizei, was der Ankläger, welche Rechte haben Beschuldigte und Verteidiger, welche stehen dem Opfer zu? All diese Fragen regelt die Strafprozessordnung, und es hat Jahrhunderte gedauert, bis ausbalancierte Spielregeln entwickelt wurden. Die Schwächen des Entwurfs Hier liegt eine der größten Schwächen des Entwurfs. Denn seit den Zeiten der Inquisition gilt der Grundsatz, dass jene, die ermitteln, nicht entscheiden sollen. Durch die neue Prozessordnung werden die Machtbefugnisse des Staatsanwalts wesentlich ausgebaut. Er leitet das Vorverfahren und kann den ermittelnden Kriminalisten die Weisung auf Einstellung oder auf weiteres Vorantreiben der Untersuchungen geben. "Herr des Verfahrens" war bisher der unabhängige Untersuchungsrichter, der abgeschafft wird. Inquisitorische Regeln Durch die neue Rolle des Staatsanwalts kommt es jedoch zum Rückgriff auf inquisitorische Regeln. Der Grundsatz der Trennung zwischen ermittelnder und entscheidender Behörde wird bei der Diversion völlig aufgehoben. Über den Einsatz diversioneller Mittel (z. B. Geldbußen) entscheidet der Staatsanwalt schon jetzt im Alleingang, dazu kommt nun seine neue Rolle. Dass diese Rückkehr zu inquisitorischen Verfahrensformen sehr wohl enorme Bedeutung hat, zeigt die Praxis. Die Behörden tendieren bei komplexen Wirtschaftsverfahren dazu (siehe der Fall des deutschen Bundeskanzlers Helmut Kohl), Geldbußen auszuverhandeln, um sich die mühevolle Aufklärungsarbeit zu ersparen. Unkontrollierte Diversion Problematisch ist der unkontrollierte Einsatz der Diversion auch bei der Gewalt in der Familie, weil hier der Opferschutz oft zu kurz kommt. Das verstärkt die neue Prozessordnung. Den Opfer wurde nicht der Status von Verfahrensparteien zuerkannt. Sie werden zwar immer wieder erwähnt, aber welche Rechte ihnen letztendlich zustehen, ist unklar. "Sie sind weder Fisch noch Fleisch. Das ist ziemlich unzeitgemäß, was da gemacht wird", formuliert ein prominenter Kritiker des Entwurfs. Als rechtspolitisch schädlich wird auch der Ausbau der Verwertungsverbote von Beweisen gewertet. Es ist nicht einzusehen, dass der Staat seine Aufgabe der Strafverfolgung überhaupt bleiben lasse, nur weil ein Kripobeamter einen kleinen Fehler gemacht hat, indem er z. B. die Belehrung vergessen hat. Vor allem Vergewaltigungsopfer leiden schon jetzt unter der Überbewertung solcher Fragen. Dazu kommt, dass etliche Fälle den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) zur Überprüfung entzogen werden. Das ist verfassungsrechtlich bedenklich. Unterentwickelt sind im Entwurf außerdem die Rechte von (Dritt-)Betroffenen. Es fehlt z.B. eine Regelung, wie man sich im Fall einer nicht korrekten Hausdurchsuchung wehren kann. Übermäßig ausgebaut sind dagegen die Befugnisse der Polizei. Was doppelt schwer wiegt, weil es kein Rechtsmittel dagegen gibt. Weisungsgebundenheit Überlagert werden alle diese nicht unwesentlichen Kritikpunkte aber von der Tatsache, dass der mächtige Staatsanwalt weiterhin den Weisungen des Justizministers untersteht. Dieter Böhmdorfer (FPÖ) ist nicht bereit, auf sein Weisungsrecht zu verzichten, dessen Abschaffung seine Partei jahrzehntelang vehement gefordert hat. Er wird wissen, warum: Denn die Tatsache, dass in Österreich die politische Verantwortung von Regierungsmitgliedern de facto nicht existiert, macht ihn in Kombination mit der neuen Strafprozessordnung zu einem der mächtigsten Politiker des Landes. Er ist der absolute Herr über die Frage, wem der Prozess gemacht wird oder nicht. (DER STANDARD Print-Ausgabe, 3. 5. 2001)