Wien - Die Novelle zum Kunstgüterrückgabegesetz ist in
Begutachtung gegangen. Künftig sollen nach dieser nicht nur
Kunstgegenstände, sondern auch "sonstiges bewegliches Kulturgut" vom
Bund zurückgegeben werden können. Vom Gesetz erfasst werden sollen
weiters künftig nicht nur Gegenstände aus dem Inventar der
Bundesmuseen oder der Bundesmobiliensammlung, sondern auch "sonstiges
Bundeseigentum". Die Funktionsperiode des Restitutionsbeirats soll
auf drei Jahre ausgedehnt werden, hieß es am Dienstag in einer
Aussendung. Ebenso werden künftig auch Enteignungen durch das NS-Regime außerhalb Österreichs sowie vor 1938 erfasst.
Das Ende der Begutachtungsfrist für die Novelle ist der 1.
September. Ursprünglich hätte nach Ankündigung von Kulturministerin
Claudia Schmied (S) die Novelle noch vor dem Sommer beschlossen
werden sollen. Die nun präsentierten Änderungen, die laut Aussendung
"in enger Kooperation mit Clemens Jabloner und in Verhandlungen mit
den Experten des Finanzministeriums" erarbeitet worden sind, sollen
die "rechtlichen Grundlagen im Sinne einer möglichst vollständigen
Rückgabe bedenklicher Bestände aus Bundeseigentum" präzisieren und
konkretisieren.
Themenkreis Ausfuhrverbot
Einzelne Bestimmungen des 1998 beschlossenen Kunstrückgabegesetzes
seien "zu eng gefasst, um einer vollständigen Rückgabe bedenklicher
Kunstgegenstände bzw. sonstigem beweglichem Kulturgut im
Bundeseigentum nachzukommen", hieß es in der Aussendung. Nun sollen
u.a. sowohl die Aufgaben der Kommission für Provenienzforschung im
Gesetz festgeschrieben werden als auch der Beirat durch die
verlängerte Funktionsperiode in seiner Unabhängigkeit gestärkt
werden.
Ein weiterer oftmals umstrittener Punkt soll geklärt werden:
Bisher waren Verkäufe zurückgegebener Kunstgegenstände durch ehemals
NS-Verfolgte an den Bund unter dem Druck des Ausfuhrverbotes nicht
erfasst. Nun sollen auch jene Gegenstände restituiert werden können,
die der Besitzer nach der NS-Herrschaft zurückbekommen hatte, die
dieser aber in Folge, unter Druck gesetzt, wieder an den Bund
verkauft hat. Denn viele in Zeitnähe zum Kriegsende zurückgegebene
Gegenstände konnten nicht von den rechtmäßigen Besitzern außer Landes
gebracht werden, da diese mit Ausfuhrverbot belegt wurden, und sie
fielen so im Abtausch gegen die Ausfuhrgenehmigung für andere Werke
wieder an den Staat Österreich. Werden diese nun nach der Novelle des
Kunstrückgabegesetzes restituiert, so wäre "eine empfangene
Geldzahlung (oder sonstige Gegenleistung) allerdings bei einer
Rückgabe dem Bund (valorisiert) zurückzuerstatten", heißt es in der
Aussendung. (APA)