Wien - Die Novelle zum Kunstgüterrückgabegesetz ist in Begutachtung gegangen. Künftig sollen nach dieser nicht nur Kunstgegenstände, sondern auch "sonstiges bewegliches Kulturgut" vom Bund zurückgegeben werden können. Vom Gesetz erfasst werden sollen weiters künftig nicht nur Gegenstände aus dem Inventar der Bundesmuseen oder der Bundesmobiliensammlung, sondern auch "sonstiges Bundeseigentum". Die Funktionsperiode des Restitutionsbeirats soll auf drei Jahre ausgedehnt werden, hieß es am Dienstag in einer Aussendung. Ebenso werden künftig auch Enteignungen durch das NS-Regime außerhalb Österreichs sowie vor 1938 erfasst.

Das Ende der Begutachtungsfrist für die Novelle ist der 1. September. Ursprünglich hätte nach Ankündigung von Kulturministerin Claudia Schmied (S) die Novelle noch vor dem Sommer beschlossen werden sollen. Die nun präsentierten Änderungen, die laut Aussendung "in enger Kooperation mit Clemens Jabloner und in Verhandlungen mit den Experten des Finanzministeriums" erarbeitet worden sind, sollen die "rechtlichen Grundlagen im Sinne einer möglichst vollständigen Rückgabe bedenklicher Bestände aus Bundeseigentum" präzisieren und konkretisieren.

Themenkreis Ausfuhrverbot

Einzelne Bestimmungen des 1998 beschlossenen Kunstrückgabegesetzes seien "zu eng gefasst, um einer vollständigen Rückgabe bedenklicher Kunstgegenstände bzw. sonstigem beweglichem Kulturgut im Bundeseigentum nachzukommen", hieß es in der Aussendung. Nun sollen u.a. sowohl die Aufgaben der Kommission für Provenienzforschung im Gesetz festgeschrieben werden als auch der Beirat durch die verlängerte Funktionsperiode in seiner Unabhängigkeit gestärkt werden.

Ein weiterer oftmals umstrittener Punkt soll geklärt werden: Bisher waren Verkäufe zurückgegebener Kunstgegenstände durch ehemals NS-Verfolgte an den Bund unter dem Druck des Ausfuhrverbotes nicht erfasst. Nun sollen auch jene Gegenstände restituiert werden können, die der Besitzer nach der NS-Herrschaft zurückbekommen hatte, die dieser aber in Folge, unter Druck gesetzt, wieder an den Bund verkauft hat. Denn viele in Zeitnähe zum Kriegsende zurückgegebene Gegenstände konnten nicht von den rechtmäßigen Besitzern außer Landes gebracht werden, da diese mit Ausfuhrverbot belegt wurden, und sie fielen so im Abtausch gegen die Ausfuhrgenehmigung für andere Werke wieder an den Staat Österreich. Werden diese nun nach der Novelle des Kunstrückgabegesetzes restituiert, so wäre "eine empfangene Geldzahlung (oder sonstige Gegenleistung) allerdings bei einer Rückgabe dem Bund (valorisiert) zurückzuerstatten", heißt es in der Aussendung. (APA)