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Foto: APA/Robert Jäger

Zürich - Seit kurzem verwendet Dignitas das Luftballongas Helium. Der Leitende Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Brunner drängt auf gesetzliche Regeln. Es sei nötig, dass nun endlich ein "griffiges Gesetz" erlassen werde, sagte Brunner gegenüber Radio DRS. Es gehe nicht um ein Verbot des Sterbetourismus, sondern um klare Regeln.

"Fast nicht zumutbar"

Laut dem Radiosender stülpen sich bei der neuen Methode Suizid-Willige einen mit Helium gefüllten Plastiksack über den Kopf und ersticken dann. Das ganze Prozedere nehmen die Vertreter von Dignitas auf Video auf und schicken diese Belege der Staatsanwaltschaft. Die Bilder seien "fast nicht zumutbar", sagte Brunner.

Die Sterbenden bewegten sich zuckend "mehrere zehn Minuten" lang. Das bisher von der Sterbehilfeorganisation verwendete Medikament Natriumpentobarbital ist laut Brunner ein geeigneteres Mittel. Dafür ist allerdings ein ärztliches Rezept nötig.

Sichere Methode

Dem widerspricht Rudolf Güntert, Vorstandsmitglied des Vereins Suizidhilfe Zürich: Die Methode sei sehr "sicher", wirke "rasch und schmerzlos". Das Helium entziehe dem Körper Sauerstoff. Nach etwa einer Minute falle der Patient oder die Patientin in eine Ohnmacht und nach weiteren etwa zwei Minuten erfolge der Herzstillstand.

Erleichterung für Sterbewillige und Helfer

Dass die ärztliche Kontrolle ausgehebelt werde, erleichtere das Prozedere für die Sterbewilligen und ihre Helfer. Er selbst, räumt Güntert ein, kenne keinen Fall aus eigener Anschauung. Er entnimmt sein Wissen einem Buch von Peter Baumann, Präsident des Vereins Suizidhilfe Zürich. Der umstrittene Zürcher Sterbehelfer war im vergangenen Sommer vom Basler Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu drei Jahren Freiheitsstrafe teilbedingt verurteilt worden.

Vier Fälle bekannt

Jürg Vollenweider, stellvertretender Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich Oberland, erklärte am Dienstag, Dignitas habe zum ersten Mal am 18. Februar zum neuen Mittel gegriffen. Seither seien seines Wissens vier Fälle vorgekommen.

Hilfe aus "nichtselbstsüchtigen Motiven"

Gleich wie bei jedem außergewöhnlichen Todesfall habe die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die geltenden Grundsätze eingehalten würden: Jeder hat das Recht, Suizid zu begehen, und es ist in der Schweiz erlaubt, einem Sterbewilligen beim Freitod zu helfen, wenn dies nicht aus selbstsüchtigen Motiven geschieht. (APA/sda)