Sepp H. hat einen Mietwagen außerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben. Ein Fahrzeugschaden, den er nicht verursacht hat, stand auf der Rechnung
,
Wir waren in Griechenland, haben uns am Flughafen einen Wagen gemietet und vorweg per Kreditkarte bezahlt. Da wir einen Nachtflug nach Hause erreichen mussten, gaben wir den Mietwagen außerhalb der Öffnungszeiten, aber unversehrt und vollgetankt zurück.
Als nach einigen Wochen die Kreditkartenabrechnung per Post kam, bemerkten wir, dass die Mietwagenfirma mehr verrechnet hat, als vereinbart war. Einbehalten wurde nämlich auch der Selbstbehalt für angebliche Schäden am Fahrzeug. Wir können uns beim besten Willen nicht daran erinnern, solche bemerkt oder gar verursacht zu haben. Aber im Nachhinein lässt sich das nicht mehr beweisen.
Sepp H. (Oberwart)
>>>
Das Europäische Verbraucherzentrum sagt dazu: Sichern Sie sich schon bei der ersten Übergabe des Wagens ab: Überprüfen Sie das Fahrzeug mit einem Beschäftigten des Vermieters auf alle sichtbaren Mängel. Alles, auch noch so kleine Kratzer, sollten in das Übergabeprotokoll aufgenommen werden. Nach der Rückgabe des Autos muss die Prozedur wiederholt werden, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass keine neuen Mängel hinzugekommen sind. Eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist zwar praktisch, sollte aber vermieden werden, wenn nicht wenigstens vorher Fotos vom Fahrzeug gemacht wurden. Das Risiko ist unserer Erfahrung nach vor allem bei kleineren Vermietern hoch, dass Ihnen Schäden "untergejubelt" werden, wenn keine persönliche und dokumentierte Rückgabe erfolgt ist. (DER STANDARD/Printausgabe/09./10.2.2008)
Forum:
Ihre Meinung zählt.
Die Kommentare im Forum geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder.
Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen,
den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen
(siehe ausführliche Forenregeln),
zu entfernen. Benutzer:innen können diesfalls keine Ansprüche stellen.
Weiters behält sich die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. vor, Schadenersatzansprüche
geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.