Stilles Ja nach lautem Nein

von Redaktion  |  15. Mai 2008, 10:50

Still und leise hat Frankreichs Parlament den EU-Reformvertrag ratifiziert - Nach dem Desaster vom Mai 2005 wollte die Regierung eine neue breite Debatte verhindern

So diskret kann französische Politik sein. Wo sonst große Reden geschwungen und die europäischen Perspektiven gefeiert werden, herrschte am Donnerstag kläglicher Kleinmut. In aller Eile, ja Überhastung stimmte die Nationalversammlung mit 336 gegen 52 Stimmen dem EU-Reformvertrag zu. Die Debatte über diesen „vereinfachten“ Verfassungstext war auf die Nachtstunden verlegt worden, damit Fernsehen und Zeitungen nicht darüber berichten konnten. Auch der Senat tagte in der Nacht auf Freitag; dort stand eine Zustimmung von vornherein fest, da die Regierungspartei UMP über eine noch klarere Mehrheit verfügt.

Hinter den Nacht-und-Nebel-Abstimmungen steckt Präsident Nicolas Sarkozy, der das Thema so schnell wie möglich vom Tisch haben wollte. Immer lauter war in den letzten Tagen der Vorwurf geworden, der Volkswille werde missachtet. Am 29. Mai 2005 hatten die Franzosen die damalige EU-Verfassung mit 55 Prozent den Bach hinunter geschickt. Sarkozys Behauptung, beim EU-Vertrag handle es sich um ein neues Projekt, wird von den bekanntesten französischen Verfassungsrechtlern zurückgewiesen: Didier Maus erklärte etwa, die beiden Texte unterschieden sich „nicht wesentlich voneinander“. Damit sei klar, dass das Parlament das Volk „desavouiert“.

Der Gaullist Nicolas Dupont-Aignan publizierte diese Woche – damit zu spät – ein Buch mit dem Titel „Der vereinfachte Staatsstreich“; darin nimmt er Bezug auf die Bezeichnung „vereinfachter EU-Vertrag“ und wirft Sarkozy „Hochverrat“ am Volk vor. Linke Gegner des EU-Vertrages organisierten Anfang der Woche eine Protestkundgebung in Versailles, wo Nationalversammlung und Senat die für die Ratifizierung notwendige Anpassung der französischen Verfassung absegneten.

Diese EU-Gegner von 2005 vermochten sich mit ihrer Forderung nach einer Volksabstimmung landesweit wenig Gehör zu verschaffen. Der Grund liegt in der unentschlossenen Haltung der Sozialisten. Sie sind in der EU-Frage seit 2005 gespalten: An sich pro-europäisch eingestellt, lehnt der Parti Socialiste die liberale Stoßrichtung der Verfassung ab. Parteichef François Hollande wollte vor allem vermeiden, dass dieses grundsätzliche EU-Dilemma seiner Partei wieder an die Oberfläche kommt. Deshalb gab die Parteileitung die Abstimmung im Parlament frei.

Damit verbaute sich Hollande aber selbst den Weg, die Partei hinter der Forderung nach einer Volksabstimmung zu einigen. Als er den Fehler erkannte, war es bereits zu spät: Der offizielle Antrag der sozialistischen Fraktion, dem Parlamentsbeschluss wie 2005 ein Referendum folgen zu lassen, löste in der Öffentlichkeit ein zu spätes Echo aus. (Stefan Brändle aus Paris/DER STANDARD, Printausgabe, 8.2.2008)

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Armin Delacher 
18.02.2008 13:47
art. 2 EMRK

"Artikel 2.
Das Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
(...)
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
(http://www.internet4jurists.at/gesetze/e... rtikel_2.)

hm82 
25.02.2008 15:49
Sie sind nicht ganz auf dem laufendem

Was Sie da zitieren stammt schon aus dem Jahre 1950 und wurde 1958 von OE ratiffiziert.

"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1958/210 samt Zusatzprotokoll vom 20.3.1952, GBBl 1958/210 und österreichischer Vorbehalt zur MRK"

Gerhard345
14.02.2008 19:41
Glauben Sie nicht was @EU-Support schreibt!

Univ. Prof. Dr. K. A. Schachtschneider ist ein anerkannter Verfassungsjurist! - Sein Wort hat Gewicht!

Seinen hochinteressanten Vortrag den er vor einiger Zeit in Salzburg gehalten hat, können Sie hier sehen:

http://www.youtube.com/watch?v=qWZbEKjcd1M

lagrangian
15.02.2008 02:22

Nur leider irrt er in dem Vortrag, zumindest in dem Teil, der auf youtube mit Todesstrafe tituliert ist. Ich frage mich sehr stark wie er sich habillitieren konnte...

Robert Hinterlehner
15.02.2008 20:55
Er irrt keineswegs!

Es gibt zwar keine konkreten Pläne, daß in irgendeinem EU-Land die Todesstrafe eingeführt wird - doch jedes EU-Land hat nun die Möglichkeit dazu - vorher war das nicht so!

Besonders interessant ist, daß die Todesstrafe auch bei "Volks-Aufruhr" angewendet werden darf!

Die EU hat anscheinend Angst, daß sich das Volk irgendwann gegen die EU auflehnt!

lagrangian
15.02.2008 23:43

tut mir leid, dass ist falsch.

Aufruhr war schon immer ein gesetzesvorbehalt zum recht auf leben, hat mit der todesstrafe nichts zu tun. des weiteren, selbst wenn die union den weg zur todesstrafe freigeben würde, was sie nicht tut, dann lediglich für jene mitgliedstaaten, die
1. nur das 6. zp zur emrk ratifiziert haben (siehe unten, italien und polen) und nicht das 13. zp. und
2. lediglich in kriegszeiten und bei kriegsgefahr.

das ist auch abseits sämtlicher unionsverträge klar, weil die union die emrk nicht ändern kann und selbst wenn sie könnte ist das nirgendwo intendiert. im gegenteil schon art 6 euv (und davor art was auch immer egv...) sieht die achtung der emrk vor. und so ist es im vve und vertrag von lissabon auch.

Dust von Dust
15.02.2008 02:41
er irrt nicht!

Die vorliegende Veröffentlichung enthält den Wortlaut des Vertrags über eine Verfassung für Europa
in der am 29. Oktober 2004 im Rom unterzeichneten und am 16. Dezember 2004 in Amtsblatt der
Europäischen Union (Reihe C Nr. 310) veröffentlichten Fassung.

seite 434
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in
Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.

steht so im römischen vertrag auf den sich seine aussage bezieht!

lagrangian
15.02.2008 08:28

ich weiß! trotzdem irrt er, weil er art 63 der charta ivm dem 13. zp mrk negiert. solange die charta und das 13. zp in geltung sind irrt er.

Dust von Dust
15.02.2008 13:01

nein, weil sie es genau so wie oben kopiert in den vertrag geschrieben haben!

die haben bewusst das 13zp nicht beachtet im vertrag!

lagrangian
15.02.2008 13:25
2

7. fast alle unionsstaaten haben das 13. zp ratifiziert (außer italien und polen, mehr sind's glaub ich nicht).
8. alle unionsstaaten haben das 6. zp ratifiziert.
9. der vertrag sichert auf jedenfall den mindeststandard aller unionsstaaten, also das 6. zp.
10. für jene mit höherem grundrechteschutz, also jene staaten die das 13. zp ratifiziert haben, besagt art 53 der charta, dass diese weitergehende regelung vorgeht.

also wo ist das problem?
es ändert sich in bezug auf die todesstrafe durch den vertrag nichts!

lagrangian
15.02.2008 13:22
1

was genau verstehst du nicht, sag es mir, dann erklär ich's dir.

nochmal ganz langsam zum mitschreiben:
1. es gibt eine grundrechtecharta der union, diese wird mit dem vertrag von lissabon primärrecht.
2. in dieser charta sind die grundrechte behandelt.
3. in dieser charta gibt es einen art 53 (hab mich oben verschrieben), welcher besagt, dass weitergehende grundrechte aus nationalen oder internationalen rechtsquellen vorgehen.
4. es gibt die emrk, eine alternative internationale rechtsquelle.
5. diese konvention hat ein 13. zp, dass die todesstrafe zur gänze verbietet.
6. diese konvention hat auch ein 6. zp, dass du sehr schön ausführst.

lagrangian
15.02.2008 14:44

ich seh grad römische verträge!

also ersetze unter pkt 1. "vertrag von lissabon" durch "vve" und, wo immer es vorkommt "art 53 der charta" durch "art 113 vve".

Dust von Dust
15.02.2008 14:34
pardon, die erläuterungen des artikel 2 stehen auf seite 435, im textfeld sind ausschliesslich 1:1 kopien aus dem vertragswerk

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005
ISBN 92-824-3098-7
© Europäische Gemeinschaften, 2005
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
Printed in Belgium
GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER

Die vorliegende Veröffentlichung enthält den Wortlaut des Vertrags über eine Verfassung für Europa
in der am 29. Oktober 2004 im Rom unterzeichneten und am 16. Dezember 2004 in Amtsblatt der
Europäischen Union (Reihe C Nr. 310) veröffentlichten Fassung.
Nach Artikel IV-447 Absatz 2 wird der Vertrag erst am Tag seines Inkrafttretens wirksam.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefa

lagrangian
15.02.2008 15:56

nachdem hier mal wieder nichts kommt:

was gefällt dir eigentlich an art 53 nicht? wo liegt dein problem mit diesem art?

lagrangian
15.02.2008 15:37

ich kenne das, nur läßt es artikel nach wie vor art 53 außer acht! jetzt argumentiere den mal weg, dann hat schachtschneider recht.

Dust von Dust
15.02.2008 17:49
das sind die römischen verträge!

Artikel II-112
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss
gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen
werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich
entsprechen.
Artikel 53 (3)
Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen,
zp 13 ist nicht gewährleistet, hier wird relativiert!

lagrangian
15.02.2008 19:04

vgl ebenfalls tretter in EMRK und Europäische Grundrechte-Charta, in: Grewe/Gusy (Hrsg.), Menschenrechte in der Bewährung, Nomos, 2005, S. 55-80

lagrangian
15.02.2008 18:47

hier wird wörtlich gesagt, dass weitergehende rechtsquellen vorgehen. ebenso wie im art 53 emrk.

vgl walter - mayer, bundesverfassungsrecht, 9. aufl., rz 1329, 1338, 1437, 1441, 1487

lagrangian
15.02.2008 18:30

gut, ich such dir auch den richtigen artikel raus, das war 112 vve (52 charta) und eine verkürzung von 113 vve (53 charta). der ganze art:

"Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die inter-nationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden."

hier wird nichts relativiert, außer stellen in der die charta nicht so weit geht, wie andere rechtsquellen.

Dust von Dust
15.02.2008 18:38

> Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen,...<

>b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in
Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.<

lagrangian
15.02.2008 19:07

ja, au für diesen staat gilt das 13. zp.

lagrangian
15.02.2008 19:09

;-)"au" sollte "außer" heißen....

EU-Support
09.02.2008 03:52
Schachtschneider

Zu Schachtschneider möchte ich darauf hinweisen, dass er euch verkohlt hat, als er in Österreich seinen Vortrag hielt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundespräsidenten NIEMALS untersagt, die EU-Verfassung zu ratifizieren. Keine einzige seiner Beschwerden bzgl. EU war bisher erfolgreich. Aktuell ist in Deutschland auch nichts am BVerfG anhängig, da zuerst der Bundestag und der Bundesrat das Zustimmungsgesetz verabschieden müssen; das wird frühestens im Mai sein.

Was Schachtschneider betrifft, könnt ihr hier lesen, was Tatsache ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benu... tschneider
Ihr könnt die genannten Daten auch selbst nochmals nachrecherchieren.

Gruß aus Deutschland.

Dust von Dust
09.02.2008 11:51
die helferhelfer aus deutschland reiten ein?

http://www.bverfg.de/organisat... _2006.html
6. - 2 BvR 839/05 - Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa. Angestrebter Entscheidungszeitraum: Winter 2006/2007.
http://www.kaschachtschneider.de/Schriften... laden.html
nachdem der erste versuch von frankreich und den niederlanden abgelehnt wurden, ist seine damalige verfassungsbeschwerde hinfällig.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheid... 00105.html

zur nächsten verfassungsbeschwerde!

EU-Support
09.02.2008 16:48
LESEN!

Wer lesen kann, ist im Vorteil. Bitte lies den Link, den ich in oben gesetzt habe.

Das BVerfG hat das Verfahren eingestellt. Es hat niemandem irgendwas untersagt. Schachtschneider ist auf ganzer Strecke in Deutschland gescheitert. Schon bei Maastricht hat er das Gegenteil von dem erreicht, was er wollte.

Ich sage es mal platt: Schachtschneider ist ein Lügner. Man muss nur bereit sein, sich die Fakten anzuschauen, aber manche lassen sich lieber anlügen. Was er behauptet hat, ist recherchierbar. Es ist erstaunlich, dass er dachte, er kann sich das in Österreich leisten.

Es gibt aber auch in Österreich Leute, die sich nicht von ihm verscheißern lassen:
http://www.oe-journal.at/Aktuelles... tragPk.htm

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