Schmied will will auch Kandidaten außerhalb der Ausschreibung ansprechen - Juristen streiten, ob das Ergebnis der Ausschreibung bindend ist
Wien - Laut dem am Montag erscheinenden Nachrichtenmagazin "profil" haben einige der Favoriten für die Leitung des Kunsthistorischen Museums (KHM) nicht an der öffentlichen Ausschreibung teilgenommen. Ronald de Leeuw vom Amsterdamer Reichsmuseum dementierte gegenüber dem Blatt eine Kandidatur ebenso wie Max Hollein, der Direktor der Frankfurter Schirn Halle und des Städel Museums, Martin Roth von der Staatlichen Kunstsammlung Dresden, Johann Kräftner vom Liechtenstein Museum, Klaus Albrecht Schröder von der Albertina und Peter Pakesch vom Grazer Landesmuseum Joanneum. Nur Christoph Becker, der Chef des Kunsthaus Zürich, hält sich bedeckt: "Kein Kommentar."
Zumindest zwölf Bewerbungen waren bis Ende der Ausschreibungsfrist am 31. Jänner im Ministerium eingetroffen. Eine genaue Zahl soll es in den kommenden Tagen geben. Doch Kulturministerin Claudia Schmied hatte angekündigt, wie schon bei der Suche nach dem künftigen Staatsopern-Direktor auch von sich aus potenzielle Kandidaten, die sich nicht beworben haben, anzusprechen. Während diese Möglichkeit jedoch im Bundestheaterorganisationsgesetz explizit festgehalten sei, gebe es für die Bundesmuseen keine derartige Ausnahmeregelung, so "profil".
Ergebnis bindend
"Weder das Bundesmuseengesetz noch die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums sehen eine Ausnahme vom Stellenbesetzungsgesetz vor", wird der Wiener Rechtsanwalt Hubert Simon zitiert. Das Ergebnis der Ausschreibung sei für die Ministerin bindend, "wenngleich das Gesetz keinerlei Sanktionen vorsieht, sollte sich das Ministerium nicht an das Ergebnis der Ausschreibung halten". Schmied hatte sich in ihrer Rechtsansicht u.a. vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, Clemens Jabloner, unterstützen lassen. Wer sich nicht fristgerecht beworben habe, könne - etwa ermuntert durch die Ministerin - seine Bewerbung nachreichen.
"Nicht an das Ergebnis der Ausschreibung gebunden"
Laut einem der APA vorliegenden Papier interpretiert das Kulturministerium den Wortlaut des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, wonach der oder die Geschäftsführer von Bundesmuseen "nach Anhörung des Kuratoriums von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden" dahingehend, dass die Ministerin "nicht an das Ergebnis der Ausschreibung gebunden ist".
Diese auf zwei Seiten argumentierte Rechtsansicht beruft sich u.a. darauf, dass das Bundesmuseen-Gesetz (abgesehen von der Befassung des Kuratoriums) keinerlei Verfahrensvorschriften für die Bestellung der Geschäftsführer vorsehe. "Dass man sich dabei sinngemäß an den Modalitäten von Ausschreibungen, die in anderen Bundesgesetzen (etwa im Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998) geregelt sind, orientiert, ist aus pragmatischen Gründen naheliegend, aber nicht rechtlich bindend. In diesem Sinne dient die Festlegung einer Bewerbungsfrist nur als Orientierungshilfe für potentielle Bewerber."
Da es sich bei den Bundesmuseen nicht um Unternehmungen, sondern um "wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes" handle, sei nicht von der Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsgesetz auszugehen, aber selbst dann enthalte das Stellenbesetzungsgesetz "keine Hinweise, dass nur jemand bestellt werden darf, der sich innerhalb der Bewerbungsfrist beworben hat." Auch im Verfassungsgerichtshof seien bei Stellenbesetzungen in der Vergangenheit Bewerbungen berücksichtigt worden, die nach Ablauf dieser Frist einlangten, heißt es. (APA)