"Die Würde des Menschen ist unantastbar" - Soziale Grundrechte, Umweltschutz und Klonverbot - Ausnahme für Briten und Polen
Brüssel - Die Grundrechtecharta der EU, die heute, Mittwoch
in Straßburg proklamiert wurde, ist zwar nicht direkt Teil des neuen
EU-Vertrages, wird aber "dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die
Verträge" haben (Artikel 6 Reformvertrag). Schon jetzt orientiert
sich der Europäische Gerichtshof an dem im Jahr 2000 erstellten Text.
Er enthält neben den klassischen Grund- und Freiheitsrechten aus der
Menschenrechtskonvention etwa auch soziale Grundrechte, die
Verpflichtung der EU zum Umweltschutz und ein Verbot des
reproduktiven Klonens von Menschen. Insgesamt umfasst die Charta 54
Artikel.
Allerdings ist der Wirkungsbereich der Grundrechtscharta
eingeschränkt: Im vollen Umfang gilt sie nur für die
EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten müssen sie ausschließlich bei
der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beachten. Großbritannien wird
die Grundrechte überhaupt nicht anerkennen, Polen akzeptiert
lediglich die sozialen Grundrechte.
Das Kapitel I der Grundrechtecharta enthält Bestimmungen über die
"Würde des Menschen". Artikel 1 lautet: "Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen." Artikel 2 regelt das
"Recht auf Leben" und das Verbot der Todesstrafe, Artikel 3 das Recht
auf körperliche und geistige Unversehrtheit inklusive eines Verbots
von Eugenik und des Klonens von Menschen.
Kapitel II enthält die "Freiheitsrechte" - also etwa das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, der Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit sowie das Recht auf Bildung und das Asylrecht.
Kapitel III ("Gleichheit") regelt die Gleichheit aller Personen
vor dem Gesetz sowie ein umfassendes Diskriminierungsverbot
(Rassismus, Sexismus etc.) und die Verpflichtung zur Integration von
Behinderten.
Neue Grundrechte finden sich in Kapitel IV ("Solidarität") - unter
anderem das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
Kollektivverträge abzuschließen sowie das in Österreich bisher nicht
gesetzlich verankerte Streikrecht und der Anspruch auf kostenlose
Arbeitsvermittlung. Außerdem soll die Politik der Union ein "hohes
Umweltschutzniveau" und ein "hohes Verbraucherschutzniveau"
sicherstellen.
Unter Kapitel V ("Bürgerrechte") findet sich neben dem Wahlrecht
aller EU-Bürger bei EU- und Kommunalwahlen auch eine für Österreich
neue Bestimmung, nämlich das "Recht auf eine gute Verwaltung".
Konkret: Das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren, auf
Aktenzugang und auf eine begründete Entscheidung der Behörden.
Kapitel VI regelt "justizielle Rechte" wie das Recht auf ein
unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung sowie die Bestimmung,
dass niemand wegen derselben Straftat zweimal verurteilt werden darf,
sowie das Verbot von "unverhältnismäßigen" Strafen.
Die "Allgemeinen Bestimmungen" in Kapitel VII bergen eine wichtige
Einschränkung: Der Grundrechtekatalog gilt zwar für die EU-Organe im
vollen Umfang, für die Mitgliedstaaten aber nur beim Vollzug von
EU-Gesetzen. (APA)