Innsbruck - Der kurzfristig entlassene Tyrolean-Mitarbeiter Ahmed A. ist durch staatliche Organe (Verfassungsschutz und Verkehrsministerium) "in seiner Ehre beeinträchtigt" und "im Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt" worden. Das hat das Oberlandesgericht Innsbruck unter Senatspräsident Robert Braunias festgestellt und damit eine Berufung der Republik gegen das Urteil erster Instanz abgewiesen.

Wie berichtet, war der Österreicher ägyptischer Herkunft im August 2005 vom Verfassungsschutz im Zuge einer Zuverlässigkeitsüberprüfung von Flughafenbediensteten als "Sicherheitsrisiko" eingestuft worden. Das Verkehrsministerium hatte daraufhin angeordnet, dem Tyrolean-Mitarbeiter die Zugangsberechtigung zum nicht-öffentlichen Bereich am Flughafen zu entziehen. Seither ist Ahmed A. arbeitslos, denn eine andere Verwendung gab es für ihn bei Tyrolean nicht.

Keine Begründung

Die Qualifizierung als "Sicherheitsrisiko" wurde von den Behörden nie begründet. Die Staatsschützer haben sich bei mehreren Verfahren auf Quellenschutz berufen. In die Akten des Verfassungsschutzes wurde keinerlei Einsicht gewährt.

Das OLG stellt nun fest, dass "kein Anhaltspunkt" dafür bestehe, dass die Einstufung als Sicherheitsrisiko "zu Recht erfolgte und aus öffentlichem Interesse erforderlich war." Denn Ahmed A., "bekennender Muslim, der deutschen Sprache mächtig", sei am Arbeitsplatz "sehr beliebt" und "gerichtlich wie verwaltungsrechtlich unbescholten".

Gerüchte wurden für wahr gehalten

Auch wenn, so das Gericht, dem Quellenschutz bei der Terrorismusbekämpfung eine überragende Rolle zukomme, sei es "nicht zulässig" mit Berufung auf den Quellenschutz eine Geheimhaltung von Ermittlungsergebnissen zu rechtfertigen. Es "muss unterstellt werden, dass die geheim gehaltenen Erhebungen auf unvertretbare Weise unrichtig erfolgten", urteilt das OLG. Und präzisiert: Die Organe hätten das "sich als unrichtig erweisende Gerücht, der Kläger habe am Flughafengelände für terroristische Ziele demonstriert, ohne ausreichende Erhebungen für wahr gehalten." Anwalt Delazer regt so wie die Volksanwaltschaft eine Gesetzesreform an: "Das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung nach dem Luftfahrtsgesetz entspricht nicht den Erfordernissen des Rechtsstaates". Zu einer möglichen Berufung vor dem OGH meint das Innenministerium: "Der Verfassungsschutz habe auch nach dem Urteil erster Instanz keine Berufung angeregt". (Benedikt Sauer, DER STANDARD Printausgabe, 7./8.7.2007)