Einfache gesetzliche Regelung
Viel sinnvoller wäre es nach den Worten Smrtniks, anstelle einer Verfassungslösung eine einfache gesetzliche Regelung der Ortstafelregelung herbeizuführen. Der Artikel 7 stehe ohnehin im Verfassungsrang, für eine Konkretisierung der Bestimmung reiche eine einfachgesetzliche Bestimmung völlig aus. Zudem wäre es laut Smrtnik viel einfacher, auch die Volksgruppe für eine nicht-verfassungsmäßige Regelung zu gewinnen, da diese sonst immer befürchten müsse, "dass ein etwaiges Verfassungsgesetz nur dazu da ist, den Artikel 7 auszuhöhlen oder einzuschränken".
Öffnungsklausel
Die EL wies in einer Aussendung weiteres darauf hin, dass der vom Bundeskanzler vorgelegte Entwurf de facto die Schwelle für zweisprachige Ortstafeln entgegen der Empfehlung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) von zehn auf 15 Prozent anhebe. Eine derartige Einschränkung wäre nur mit einer klaren Öffnungsklausel akzeptabel. Der vom Bundeskanzler vorgeschlagene Konsensausschuss habe hingegen lediglich beratende Funktion und wäre - wie auch vom Verfassungsjuristen Dieter Kolonovits bestätigt - wirkungslos.
"Willkürliche" Auswahl