Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einige Vertragsklauseln des Handybetreibers "3" (Hutchison) als rechtswidrig eingestuft. Das berichtete Sozial- und Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger. Einseitige Preisänderungen oder Netzausfälle sind demnach ein Grund für einen Vertragsausstieg. Buchinger sprach von einem "wegweisenden Urteil".

"3" sieht das Urteil als "Musterurteil", das grundsätzlich alle Mobilfunkbetreiber betreffe. Die entsprechenden Vertragsklauseln seien von "3" bereits angepasst und der Telekom-Control-Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden, hieß es am Sonntag in einer Stellungnahme von "3"-Österreich-Chef Berthold Thoma.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Geschäftsbedingungen geprüft und darin elf gesetzwidrige Klauseln gefunden. Da sich das Unternehmen nicht bereit erklärte, die Verwendung der Klauseln zu unterlassen, wurde im Auftrag des Sozialministeriums Klage erhoben. Der OGH beurteilte sämtliche beanstandete Klauseln als gesetz- bzw. sittenwidrig. Das Sozialministerium rechnete nun damit, dass ähnliche Klauseln anderer Handynetzbetreiber auch geändert werden, ohne dass erneut ein Einklagen notwendig ist.

So erachtete der OGH etwa die "Preisänderungsklausel" als unzulässig. Hutchison behält sich das Recht vor, "Preise einseitig anzupassen, insbesondere wenn sich Parameter ändern, die nicht im Einflussbereich von ,3' liegen." Ebenfalls gekippt hat der OGH die "Freischaltungsfrist von 14 Tagen". Das Gericht hält eine sofortige Freischaltung für möglich. Auch etwaige Netzausfälle sind laut Urteil ein Grund zum Vertragsausstieg. Unzulässig ist laut OGH die Klausel, wonach "3" die Verfügbarkeit des Services, "insbesondere in Gebäuden nicht garantieren könne". (APA, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 18.06.2007)