Die Menschenrechtsorganisation hatte im Vorjahr auf ihrer Homepage verlangt, dass Glock bzw. das Wirtschaftsministerium den Verbleib einer Glock-Pistole mit der Seriennummer "HAP 850" aufklären solle. Laut ai hatte ein Journalist, dessen Identität man bis zuletzt nicht preisgeben wollte, die besagte Waffe in der Hand eines Rebellen im Bürgerkriegsgebiet in Darfur im Sudan gesehen und sich die Nummer notiert. Waffenexporte in diese Krisenregion sind von der UNO ausdrücklich verboten.
"Kein rechtliches Fehlverhalten"
Amnesty argumentierte, dass man der Firma Glock "kein rechtliches Fehlverhalten vorgeworfen, sondern Aufklärung eingefordert habe". Zudem sei inzwischen auf der Homepage eine entsprechende Klarstellung erschienen. Diese war für den Anwalt des Waffenproduzenten allerdings eher dazu gedacht, "Öl ins Feuer zu gießen" als die Sache außergerichtlich zu bereinigen.
Richterin Brigitte Zellinger folgte in ihrer Urteilsbegründung der Argumentation, dass ai Glock nicht vorgeworfen habe, die Waffe selbst vertrieben zu haben. Der Vorwurf der üblen Nachrede sei daher zurückzuweisen. Die zweite Klage wurde wegen Verjährung verworfen, da die Rechtsmittel erst zu einem Zeitpunkt ergriffen worden sind, als die Vorwürfe bereits länger als sechs Monate auf der ai-Homepage zu finden waren.