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Rauchen am Büroschreibtisch ist verboten, wenn im selben Raum auch Nichtraucher sitzen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es auch kein Recht auf Rauchpausen.

Foto: APA/EPA/Andy Rain
In vielen Betrieben wird das Thema Rauchen am Arbeitsplatz heiß und oft auch emotional diskutiert. Denn hier treffen unterschiedliche Inter_essen aufeinander, die nicht leicht unter einen Hut zu bringen sind: jene der Nichtraucher auf Schutz ihrer Gesundheit; jene des Arbeitgebers, durch Rauchpausen oder Krankenstände keine Arbeitszeit zu verlieren; und jene der Raucher betreffend die Möglichkeit, ihrem Rauchbedürfnis nachgehen zu können. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist das Rauchen in Büroräumen verboten, in denen sowohl Raucher und Nichtraucher arbeiten. Das Verbot gilt auch für Sanitärräume, Umkleideräume, Aufenthaltsräume und alle mit Büroräumen vergleichbare Räume, in denen Raucher und Nichtraucher arbeiten – z.B. Werkshallen.

Bestimmungen des Tabakgesetzes

Ergänzt werden diese Rauchverbote durch die Bestimmungen des Tabakgesetzes, die das Rauchen an "öffentlichen Orten" verbieten. Darunter ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann – also auch Geschäftslokale und Büroräumlichkeiten mit Kundenverkehr. Gewisse Branchen wie die Gastronomie sind vom Rauchverbot nach dem Tabakgesetz (noch) ausgenommen. Die Einführung zumindest partieller Rauchverbote durch den Arbeitgeber ist nicht nur erlaubt, sondern geboten. Ob er auch ein generelles Rauchverbot im Betrieb aussprechen kann, ist rechtlich nicht ganz klar. Zulässig ist dies jedenfalls, wenn es sachlich gerechtfertigt ist, z.B. beim Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien. Allenfalls kann sich der Arbeitgeber bei Verhängung eines generellen Rauchverbots auf sein „Hausrecht“ an den Betriebsräumlichkeiten berufen. Manche Rechtsexperten vertreten jedoch die Ansicht, dass ein einseitiges Rauchverbot nur im Rahmen der geschilderten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und nicht darüber hinaus zulässig ist.

Aufgrund der nicht ganz eindeutigen Rechtslage bietet sich in Betrieben mit Betriebsrat an, Betriebsvereinbarungen über die Reichweite von Rauchverboten abzuschließen. Stimmt der Betriebsrat einer derartigen Betriebsvereinbarung nicht zu, so kann man allenfalls die Schlichtungsstelle einschalten.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung besteht keinerlei Recht auf Rauchpausen. Raucher haben keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Rauchpause, die daher auf die Arbeitszeit aufgeschlagen werden kann. Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit Rauchpausen in der Arbeitszeit geduldet hat, ist das auch keine Gewähr für Raucher, dass sie diese in Zukunft in Anspruch nehmen können. Dies wird nur in Ausnahmefällen der Fall sein, wenn _der Arbeitgeber eindeutig erkennen ließ, dass er den Rauchern einen Rechtsanspruch auf Rauchpausen einräumen wollte.

Angedrohte Entlassung

Verstöße gegen Rauchverbote oder eigenmächtige Inanspruchnahme von Rauchpausen können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – im Extremfall sogar die Entlassung . Dazu wird der Arbeitgeber aber zunächst eine Ermahnung aussprechen und die Entlassung androhen müssen. So wurde von der Judikatur eine Entlassung als berechtigt angesehen, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise eine Rauchpause antritt, trotz mehrmaliger Aufforderung seine Arbeit nicht fortsetzt, sondern seinem Vorgesetzten erklärt, er müsse noch seine Zigarette fertig rauchen. Auch die Nichtraucher haben die Möglichkeit, sich gegen die Verletzung von Rauchverboten durch Raucher zur Wehr zu setzen. In Betracht kommt zunächst die Verständigung des Arbeitgebers, der aufgrund der geschilderten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für Abhilfe zu sorgen hat.

Nichtraucher-Klage

Geschieht das nicht, so stehen dem Nichtraucher auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu: Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht bei Fortzahlung des Entgelts, unter Umständen ein Austrittsrecht und Schadenersatzansprüche. Auch eine Klage auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (eventuell auch verbunden mit einer einstweiligen Verfügung) erscheint möglich. Natürlich kann er auch seine Arbeitnehmervertretung oder das Arbeitsinspektorat verständigen. Gegen den rauchenden Arbeitskollegen kann der Nichtraucher unter gewissen Voraussetzungen mit Unterlassungsansprüchen und eventuell sogar mit Schadenersatzansprüchen vor allem wegen Gesundheitsschäden vorgehen. Viele dieser Fragen werden derzeit unter Juristen diskutiert. Mit Sicherheit werden sie auch bald vermehrt die Gerichte beschäftigen. (Horst Lukanec, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 15.5.2007)