Ursula Xell-Skreiner, Anwältin

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Nicht nur der Vorsommer scheint in diesem Jahr mehr als vorzeitig an unsere Pforten zu klopfen. Auch private Trennungen boomen lange vor dem Wonnemonat Mai. Achtung sei vor allem jenen empfohlen, die zur Verwirklichung ihres neuen Glücks zu voreiligen Entscheidungen neigen. Kaum eine neue Liebe ist es wert, Hals über Kopf alles für sie aufzugeben. "Hauptsache, ich bin mal geschieden. Unser Haus können wir später immer noch verkaufen. Wir teilen dann einfach fifty-fifty."

50 Prozent wovon?

Diesen Gedanken hatten schon viele eilige Scheidungswillige, die sich mit ihrem Hälfteeigentum im Grundbuch auf der sicheren Seite wähnten. Die Idee ist eine hehre, die Durchführung dann des Anwalts Horror. Eine seit fünf Jahren Geschiedene, die den ehelichen Haushalt brav dem "maior domus" überlassen hatte, staunte nicht schlecht, als diese - seinerzeit von beiden Eheleuten bei Gericht getroffene - Vereinbarung dann doch nicht so einfach durchsetzbar war. Denn offen war die Frage: 50 Prozent wovon? Und bis zu welchem Zeitpunkt? Der Ex-Gemahl, der es sich im schönen Häuschen mehr als gemütlich gemacht hatte und all die Jahre freilich kostenlos darin logierte, erkannte "plötzlich" keine Notwendigkeit, die feudale, günstige Bleibe gegen eine weniger komfortable, dafür teurere zu tauschen. Also stellte er sich den Verkaufsabsichten seiner Verflossenen quer. Er lud die vertrauensselige Gönnerin sogar dazu ein, wieder zu Hause einzuziehen. Allein, einen neuen Mann dürfe sie nicht mitbringen. Sprachlosigkeit war die Reaktion, der Weg zur Anwältin die einzige Konsequenz.

Vorschreibung einer marktüblichen Miete

Doch für einen jahrelangen Prozess fehlten ihr nicht nur die Nerven. Auch gegen Parasiten, die das Hotel Ehefrau noch Jahre nach der Scheidung kostenlos zu nutzen trachten, sind Kräuter gewachsen. Die Vorschreibung einer marktüblichen Miete in halber Höhe für die Nutzung des gemeinsamen Objekts ließen den Verwegenen sehr rasch eine Maklervollmacht unterschreiben. Generell sei gerade bei Immobilien davor gewarnt, anlässlich einer Scheidung eine unkonkrete Vereinbarung zu treffen. Soll das gemeinsame Haus verkauft werden? Dann bitte vor der Scheidung bzw. Auflösung der Lebensgemeinschaft! Ist ein Verkauf erst in fernerer Zukunft möglich, sind die Parameter (Preis, Termin, Aufteilung von Schulden und Gewinn) genau festzulegen. Schon gibt es einen Konflikt weniger. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 28.4.2007)