Die Integrationsvereinbarung sieht dafür zwei Module vor:
Das Modul 2 umfasst 300 Stunden und endet mit einer schriftlichen Abschlussprüfung auf dem Niveau A2 gemäß dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Die Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung ist möglich.
Kurse beider Module werden von durch den Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgern durchgeführt.
Verpflichtet für fast alle
Grundsätzlich sind alle Drittstaatsangehörigen, die nach dem 1. Jänner 2006 nach Österreich zuwandern, verpflichtet, die Integrationsvereinbarung einzuhalten. Es gibt allerdings Ausnahmen:
Wie kann die IV erfüllt werden?
Es gibt verschieden Möglichkeiten, der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nachzukommen. Zwar sollen grundsätzlich die angebotenen Deutsch-Integrationskurse bzw. Alphabetisierungskurse besucht werden, es genügt aber auch der Nachweis bestimmter Qualifikationen, bei deren Vorliegen die Integrationsvereinbarung als erfüllt angesehen wird.
Konkret sind die einzelnen Module erfüllt, wenn der verpflichtete Drittstaatsangehörige …
Binnen fünf Jahren
Zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung haben die Drittstaatenangehörigen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels Zeit. Wenn die persönlichen Lebensumstände dies erfordern, kann ein Antrag auf Aufschub gewährt werden, dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren aber nicht überschreiten. Der Aufschub kann auch mehrmals hintereinander gewährt werden kann. Der Alphabetisierungskurs (Modul 1) muss jedoch im ersten Aufenthaltsjahr abgeschlossen werden.
Sanktionen
Wird mit der Erfüllung der IV nicht innerhalb von drei Jahren begonnen bzw. diese nicht innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen, kann gegen den Verpflichteten eine Ausweisung verfügt werden, wenn er dafür alleine verantwortlich ist. Darüber hinaus kann eine Verwaltungsstrafe erlassen werden. Auch die Gewährung elementarer Rechte ist an die Erfüllung geknüpft. So sind die Änderung des Aufenthaltszwecks, die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder der Familiennachzug von einer erfüllten Integrationsvereinbarung abhängig.
Kosten
Grundsätzlich müssen Zuwanderer für die Kosten der Integrationsvereinbarung selbst aufzukommen. Eine durch Höchstsätze gedeckelte Kostenbeteilung des Bundes gibt es nur für das Modul 1 (Kostenbeteiligung bis zu 100% maximal aber 375 Euro, wenn der Abschluss innerhalb eines Jahres erfolgt) und für das Modul 2, wenn es sich bei den Kursbesuchern um nachgezogene Familienangehörige handelt (Kostenbeteiligung 50%, maximal 750 Euro, wenn der Abschluss innerhalb von längstens drei Jahren nach der Zuwanderung erfolgt).
Werden die Module nicht zeitgerecht erfüllt oder sich die Deutschkenntnisse bei anderen Institutionen als den zertifizierten Kursträgern angeeignet, entfällt die Kostenbeteiligung des Bundes. In der Kostenkalkulation des Gesetzgebers werden jedoch bestimmte Kostenfaktoren nicht berücksichtigt: Prüfungsgebühren, Kinderbetreuung, Schulungsunterlagen, usw. muss selbst zur Gänze bezahlt werden.
Die tatsächlichen Kursgebühren, die Zuwanderer endgültig zu tragen haben, divergieren daher je nach Kursanbieter. Die anteiligen Kurskosten werden außerdem erst im Nachhinein ersetzt, weshalb diese von den integrationspflichtigen MigrantInnen vorerst selbst zu tragen sind. Keine Rücksichtnahme gibt es auf einkommensschwache Personen oder größere Familien. Auch auf den Umstand, dass Frauen durchschnittlich ein geringeres Einkommen verdienen, wird bei den einheitlichen Kostensätzen nicht Bedacht genommen. (red/Netzwerk SprachenRechte/derStandard.at, 5. April 2007)
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