Eric Frey Wien - Die Übernahme der Bank Austria durch die HypoVereinsbank wird wahrscheinlich kein Fall für die Übernahmekommission werden. Die beiden Banken haben für ihren Zusammenschluss eine so gefinkelte Konstruktion gewählt, dass dieser gar nicht unter das im Vorjahr in Kraft getretene Übernahmegesetz fällt, erläutern mit dem Übernahmerecht vertraute Juristen dem Standard. Das Übernahmegesetz sieht vor, dass bei einem "Kontrollwechsel" eines börsennotierten Unternehmens dessen Kleinaktionären auch ein Abfindungsangebot in Bar gemacht werden muss. Dieses darf bis zu 15 Prozent niedriger sein als das Angebot für den kontrollierenden Anteil. Bei der Bank Austria kommen die Kleinaktionäre besser weg, da sie keinen Abschlag in Kauf nehmen müssen, sondern so wie alle Anteilshaber ihre BA-Aktien 1:1 gegen jene der HVB tauschen können. Wer Kasse machen möchte, kann die Aktien vor oder nach dem Umtausch verkaufen. Andererseits hat sich die HVB das im Gesetz explizit vorgesehene Pflichtangebot in bar, das ihr selbst mit einem 15- prozentigen Abschlag teuer gekommen wäre, erspart. Entscheidend ist, dass in der komplexen "All Share"- Transaktion formell kein Kontrollwechsel eines börsennotierten Unternehmens stattfindet. Das gelingt durch die Abspaltung des operativen Geschäftes in eine eigene Tochter, der "Bank Austria NewCo", an der BA- Aktionäre nicht direkt beteiligt sind. Nur sie wird in die HVB eingebracht, nicht die Holding. Diese beteiligt sich hingegen an der HVB mit 21 Prozent - auch das ist kein Kontrollwechsel. Auch der dritte Schritt, der Umtausch der BA-Aktien in HVB-Aktien, ist keine Übernahme im Sinne des Gesetzes. "Man kann darüber nachdenken, ob das nicht eine reine Umgehung des Geistes des Übernahmegesetzes ist", sagt der Anwalt, der nicht namentlich genannt werden will. Er kritisiert, dass bei der Formulierung des Gesetzes "gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wie Abspaltung und Umgründung" zu wenig bedacht wurden. Zwar würden die Aktionäre hier fair behandelt werden, doch "es ist leicht vorstellbar, dass ein anderer eine ähnliche Konstruktion wählt, bei der die Aktionäre weniger gut aussteigen". Daher sollte man über eine Gesetzesnovellierung nachdenken. In der Übernahmekommission hieß es dazu, man müsse den Fall erst prüfen.