Ein dreiköpfiger Richtersenat befasste sich mit den Berufungen sowohl der Staatsanwältin als auch der wegen fahrlässiger Tötung erstinstanzlich Verurteilten. Während das Strafausmaß im Fall des Beamten vermindert wurde, blieb es beim verurteilten Notarzt bei sieben Monaten bedingter Haft. Er habe es unterlassen, den Puls Wagues zu überprüfen und lebensrettende Maßnahmen einzuleiten, so die Richter. Außerdem "hätte er stutzig werden müssen", als Wague nach der Verabreichung einer Beruhigungsspritze viel früher "ruhig" wurde, als es für den Wirkungseintritt des Medikaments üblich sei.
Ausbildungszustand der Polizei "erschütternd"
Der 35-jährige Polizist, der den mit dem Bauch am Boden liegenden Seibane Wague laut Anklage mit nahezu seinem ganzen Körpergewicht dreieinhalb Minuten auf den Boden drückte, dabei zusätzlich das linke Knie in Wagues Rücken presste und somit zum Erstickungstod des Mauretaniers wesentlich beigetrug, sei dafür hingegen nur bedingt zur Verantwortung zu ziehen: "Die Ausbildungszustände bei der Wiener Polizei sind wirklich erschütternd", so die Vorsitzende Brigitte Kunst. Der Beamte sei gar nicht darauf vorbereitet worden, wie man einen Menschen fesselt und am Boden fixiert - die Schulungen hätten sich auf theoretische Vorträge und einen Erste Hilfe-Kurs beschränkt. Außerdem habe der Beamte an der Wahrheitsfindung mitgewirkt - ein weiterer Anlass zur Urteilsminderung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwältin Ilse-Maria Vrabl-Sandar gegen die Freisprüche der anderen fünf beteiligten Polizisten und der drei anwesenden Sanitäter wurde nicht stattgegeben. Abgelehnt wurden auch die Schmerzensgeldforderungen der Witwe des Verstorbenen.
Nichtigkeitsbeschwerden
Sowohl der 58-jährige Mediziner und der 34-jährige Polizist, die im November 2005 wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils sieben Monaten bedingter Haft verurteilt worden waren, als auch die Staatsanwältin hatten Nichtigkeitsbeschwerden angemeldet. Während die erstinstanzlich Verurteilten Freispruch forderten, hielt die Staatsanwältin die zuvor freigesprochenen fünf BeamtInnen und SanitäterInnen ebenfalls für schuldig im Sinne der Anklage. Es sei nicht einzusehen, warum die übrigen BeamtInnen freigesprochen wurden, so Vrabl-Sandar: Das Argument, sie seien in ihrer Ausbildung mangelhaft auf derartige Situationen vorbereitet worden, sei nicht zulässig: "Alle Beamten haben die selbe Ausbildung genossen wie der Verurteilte", so Vrabl-Sandar.
Die fünf ebenfalls beteiligten BeamtInnen hätten zwar unterlassen, den Verurteilten an seinem Fehlverhalten zu hindern - "es war für sie aber gar nicht erkennbar, dass es sich um ein Fehlverhalten handelte", so die Richtern, die somit die Freisprüche bestätigte.
Tod durch Ersticken
Seibane Wague war als Nachtwächter im so genannten Afrikadorf im Wiener Stadtpark beschäftigt gewesen. Nach einem Streit mit seinem Chef hatte dieser am 15. Juli 2003 die Polizei gerufen, weil Wague angeblich ausgerastet war. Bei der Amtshandlung wurde Wague von sechs Polizisten, zwei Sanitätern und einem Sanitätsgehilfen mit dem Bauch am Boden liegend fixiert, der Notarzt sah zu. Wague starb an der sogenannten lagebedingten Erstickung. (mas)
Falls sich ab nun unsere Asylwerber aus Schwarzafrika etwas zu fürchten beginnen und mit ihrem (zweifellos nur durch die mangelden Zuwendungen von uns bösen und geizigen Österreichern bedingtem) Drogenexpedit etwas zurückhaltender wären, hätte der tragische Tod dieses hochangesehenen "Atomphysikers", wenigsten irgendeinen Sinn gehabt !!
...wird es in zukunft so sein, dass die wiener polizei in solchen fällen einfach nicht mehr zur stelle sein wird, sonder sich nur noch nachher mit der beweissicherung befassen wird.
sollen doch die anwesenden zivilisten sich selber mit den tobenden auseinander setzen.
bei so milden Urteilen geht einem echt die Galle hoch.
Die braun-blaue Polizistenpartie darf also nach herzelnslust töten, und kann sich dann drauf ausreden, welch unbedarftes, unausgebildetes armes Tschopperl man doch sei.
Doch wie die Personalvertretungswahlen zeigen, rennen in den blauen und grünen Uniformen ja ohnehin Leute mit bedenklicher politischer Einstellung - speziell gegenüber Menschen fremder Herkunft - herum.
Bin zwar kein Jurist - aber steht nicht irgendwo: "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" ?
Sehen wir es realistisch - hier wurde ein Killer mit einer lächerlichen bedingten Strafe belegt, der praktisch mit bloßen Händen einen Menschen getötet hat !
ich wußte gar nicht, dass es in ihren kreisen schon bedenklich ist, wenn man die spö wählt. diese partei wurde bei den letzten personalvertretungswahlen der polizei in überwiegender mehrheit gewählt. nicht die övp und schon gar nicht die blaue fraktion. in wien hat die spö sogar die absolute mehrheit eingefahren. sie sind kein jurist - gut so, ansonsten hätte ich schon an ihrer qualifikation gezweifelt, bei soviel unsinn den sie hier posten. wenn ich es realistisch sehe, dann sehe ich in ihnen einfach nur einen gelangweilten menschen, der sein feinbild polizei pflegen muss und deshalb brav die unwahrheiten der letzten jahre in dieser causa nachplappert.
dann hätte die klagende Witwe des Cheibani W. wahrscheinlich eine Strafe wegen Belästigung der österreichischen Justiz bekommen und die Polizisten, die den Cheibani W. zu Tode kommen ließen, vermutlich einen Heldenpreis.
Für fahrlässige Tötung gibt es maximal 1 Jahr, aber auch nur, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe bei weitem überwiegen.
In dem Fall ist vollkommen egal, ob es ein Autounfall oder eine Amtshandlung ist.
Dass der Polizist die Gefährlichkeit hätte erkennen müssen begründet überhaupt erst die Fahrlässigkeit und damit die Strafbarkeit das ist also kein Erschwerungsgrund.
Wäre er speziell geschult gewesen und hätte er trotzdem falsch gehandelt, dann wäre das ein Erschwerungsgrund.
Siehe dazu das Strafmaß des Notarztes, der war speziell geschult.
So bleibt es einfach bei einer durchschnittlichen fahrlässigen Tötung -> rd. 4 Monate, da unbescholten bedingt.
"Wäre er speziell geschult gewesen, und hätte er trotzdem falsch gehandelt, dann wäre das ein Erschwerungsgrund."
Bitte informieren Sie sich vorher, bevor Sie soetwas schreiben. Die Erschwerungsgründe sind in § 33 StGB aufgelistet. Spezielle Schulung ist kein Erschwerungsgrund!
aber in diesem Land werden Schwarze die ohne Grund von der Polizei mißhandelt werden, im nachhinein nicht nur wegen "Widerstand gegen die Staatsgewalt" verurteilt, sondern bekommen zusätzlich auch noch eine Strafe über 10000,- ATS wegen "ungebührlichen Verhaltens und Lärmbelästigung" – weil sie während der Mißhandlung geschrien haben!!
(Zara Rassismus Report 2001 S. 33)
Die Kommentare von User und Userinnen geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Der/Die Benutzer/in kann diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die derStandard.at GmbH vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.