
Kaiser Maximilian I mit Maria von Burgund, Sohn Philipp der Schöne und die Enkel Ferdinand, Karl und Ludwig. (Gemälde aus dem Jahr 1516 von Bernhard Strigel, zu sehen im Kunsthistorischen Museum, Wien)

"Graf Muchy Kinski springt über ein Seil" (um 1880) - eine Fotografie aus dem kaiserlichen Privatleben.
Nicht nur inländische, sondern auch ausländische Adelige genossen im Habsburgerreich zahlreiche Vorrechte, darunter politische Beteiligung.

Filmplakat "Das fremde Mädchen" aus dem Jahr 1913, das 1999 im Rahmen einer Ausstellung im Jüdischen Museum der Stadt Wien zu sehen war.
Mit ihren Ehen begründeten die drei Herrscher Maximilian der I., Philip der Schöne und Ferdinand I den Mythos der Habsburger, die Länder nicht zu erobern, sondern zu erheiraten. Mit seiner Heirat mit der reichsten Erbin Europas, Maria von Burgund, machte Maximilian I. den Anfang, und gab mit „Du glückliches Österreich heirate“ auch das Motto aus. Sohn Philip „der Schöne“ wiederum nahm Johanna „die Wahnsinnige“ zur Gemahlin, die als Erbin von Kastilien und Aragon dem Habsburgerreich gen Süden Gebietsgewinne bescherte. Der Sohn aus dieser Ehe wiederum, Ferdinand I, heiratete 1521 Anna von Böhmen. So entstand binnen drei Generationen ein Reich, „in dem die Sonne nie untergeht“.
Ehen über Grenzen hinweg sind ebenso wenig ein Phänomen der heutigen Zeit wie deren Instrumentalisierung, die Beweggründe allerdings sind sehr unterschiedlich: Stand bei den Habsburgern bei einer Heirat mitunter auch die Liebe im Mittelpunkt, gaben doch meist Macht- und Familieninteressen den Ausschlag. Von Maria Theresias Kindern heißt es, dass nur eine Tochter den Mann heiraten durfte, den sie liebte, da ihre Mutter durch vorteilhafte Heiraten Machtzuwachs für das Haus Österreich erhoffte.
Genossen auch die „Untertanen“ grenzenlose Freiheiten, wenn es um die Heirat mit einem Ausländer ging? Fest steht, dass der Status „Fremder“ oder Staatsbürger in diesem Zusammenhang lange nicht relevant war. So galt in der Habsburgermonarchie vor allem Religion als das Kriterium, ob die Person der Wahl geheiratet werden durfte oder nicht. Es herrschte lange ein Eheverbot von Österreichern mit Juden oder Moslems, aber „ein katholischer Kroate dürfte hingegen keine Schwierigkeiten gehabt haben“ eine Österreicherin zu heiraten, so die Historikerin Edith Saurer.
„Siebenbürgenehe“
Die von Geburt an bestimmte Religionszugehörigkeit veranlasste im 19. Jahrhundert offenbar auch so manche Menschen dazu, von der „Siebenbürgenehe“ Gebrauch zu machen: das Scheidungsverbot in der westlichen Reichshälfte wurde umgangen, indem man ins ungarische Siebenbürgen auswich. Dort ließ das Eherecht die Scheidung einer katholischen Ehe zu, die in Österreich geborenen Trauungswilligen mussten lediglich die ungarische Statsbürgerschaft annehmen, konnten sich danach scheiden lassen und erneut heiraten - und durften obendrein den österreichischen Wohnsitz behalten.
Binnenwanderung
Historikerin Birgitta Bader-Zaar warnt allerdings davor, das heutige Verständnis von Staatsbürgerschaft, Fremden oder Ausländern auf das 19. Jahrhundert. „Die Habsburgermonarchie war kein Einwanderungsland in dem Sinne, sondern hier war die Binnenwanderung weitaus bedeutender", betont sie im Gespräch mit derStandard.at. "Daher gab es auch keinerlei Einwanderungsgesetzgebung, geschweige denn ein in einem Gesetzesakt zusammengefasstes Fremdenrecht.“
Wer galt damals nun als Fremder, als Ausländer? Mit rund 2,2 Prozent Anteil an der Bevölkerung war Migration aus dem Ausland sehr gering, wie die 1910 durchgeführte Volkszählung ergab. Demnach kamen die größten Zuwanderungsgruppen aus Deutschland (rund 20 Prozent), aus Italien (rund 14) und aus Russland (rund 7 Prozent).
Hinzu kommt, dass sich Ausländer bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts in ihrem Status kaum von den restlichen „Fremden“, den Binnenmigranten (darunter Fahrende, Knechte, Handwerker und sonstige durch das Kaiserreich Wandernde) unterschieden. Als fremd galt, wer sich aus seiner Heimatgemeinde aufmachte, um in ein anderes Gebiet zu wechseln. Das konnten Personen sein, die österreichische Staatsbürger waren oder die in eine andere Stadt, ein anderes Dorf oder Kronland zogen.
Untertanen
Zwar hatten Ende des 18. Jahrhunderts Juristen die Unterscheidung „zeitliche und ständige Untertanen“ in ihr Repertoire aufgenommen. Ausländer galten demnach als zeitliche Untertanen, da sie nur eine gewisse Zeit im Land verbrachten. Untertanen waren sie in dem Sinn, dass sie bei Verbrechen auch unter das Strafgesetz fielen. In diesem Zusammenhang betont die Historikerin Bader-Zaar den „inkludierenden Begriff“ der Untertanenschaft: ob „zeitlich und ständig“ spielte keine große Rolle.
Wichtig war damals ein bevölkerungsreicher Staat. Denn dies bedeutete wirtschaftlichen Reichtum, so ihre Interpretation über die Bedeutung des Aufenthaltsstatus. Dieser „einschließende Blick“ sah nichtsdestotrotz auch Ausnahmen vor: „die, die man nicht wollte, waren fahrende Gesellen, Spione, und nach der französischen Revolution auch die Revolutionäre.“ Aber generell galt, dass sich viele Bestimmungen auf Inländer wie auf Ausländer gleichermaßen bezogen.
Rechte der Staatsbürger
Am juristischen Diskurs im 19. Jahrhundert sieht man jedoch, so die Historikerin, dass sich zunehmend eine Trennlinie zwischen In- und Ausländer entwickelte: Die Definition eines Ausländers im österreichischen Staatswörterbuch von 1905 und 1907 lautete: „Ein Ausländer ist jemand, dem die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zusteht“. Allerdings blieb es nicht bei der Unterscheidung, zusehends bedeutete diese auch unterschiedliche Rechte für Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger. Durch das Zusammenfließen von Staatsbürgerschaft und politischer Rechte kommt es gegen Ende des 19. jahrunderts zunehmend zu einem politischen Ausschluss der Ausländer,“ erläutert Bader-Zaar.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811
Was die Rechte der Ausländer generell betraf, erfolgte 1811 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung: was vorher Ländersache war, wurde im Zuge der Bürokratisierung des Staates nun zentralisiert. Auf privatrechtlicher Ebene hatten auf dem Papier somit alle gleiche bürgerliche Rechte - In- wie Ausländer - so zum Beispiel im Ehe- und Vertragsrecht. Jedoch gab es einige Ausnahmen, vor allem im Vertragsrecht, betont Bader-Zaar: so hing die Gleichberechtigung von bilateralen Verträgen mit dem jeweiligen Herkunftsland des Ausländers ab.
Eine weitere wichtige Ausnahme der Gleichheit zwischen In- und Ausländer im ABGB gab es im Bereich des öffentlichen Rechts. Zwar war es für Ausländer eine Zeit lang noch möglich, ein öffentliches Amt einzunehmen oder zum Militär zu gehen. Generell aber blieb Ausländern mit der Etablierung des Staatsbürgerrechts 1867 politische Gleichbehandlung untersagt: Vereinsrecht, Versammlungsrecht, und später das Wahlrecht sollten Inländern vorbehalten bleiben.
Als dritten Punkt der „Nicht-Gleichbehandlung“ führt Bader-Zaar zahlreiche Sonderregelungen für Ausländer an. Darunter fiel, dass „Zigeuner“ problemlos abgeschoben werden konnten. Und für Juden galten bis 1868 ebenfalls diskriminierende Sondergesetze, egal ob sie In- oder Ausländer waren.
Staatsbürger werden
Hielt sich ein Ausländer zehn Jahre im Land auf, wurde er lange Zeit automatisch Staatsbürger - vorausgesetzt, dass er zuvor nicht strafrechtlich verurteilt worden war. „Aber manche hätten sich über diesen ‚Automatismus’ beschwert, dass sie ohne ausdrücklichen Wunsch österreichische Staatsbürgerschaft geworden waren“, schildert die Historikerin. „Diese Regelung wurde dann auch abgeschafft, die Verleihung erfolgte nur mehr auf Antrag.“ Und während eine Frau Österreicherin wurde, wenn sie einen österreichischen Staatsbürger heiratete, so konnte es umgekehrt durchaus passieren, dass eine Österreicherin zur Ausländerin wurde, wenn sie einen Ausländer heiratete.
Die Vorraussetzungen zu Erlangung der Staatsbürgerschaft war wie heute stark vom Vermögen der Personen abhängig: galt zunächst noch Besitz als ausschlaggebend, wurde später auch das Einkommen untersucht. Sittliches Benehmen war ebenso gefordert sowie eine Überprüfung des tatsächlichen Aufenthalts in Österreich.
Rechtliche Ausschließungsgründe
„Aus rechtlicher Sicht war Armut ein wesentlicher Ausschlussgrund, nicht nur in Österreich, sondern überall in Europa und auch Nordamerika zu dieser Zeit. Personen, die nicht in ihrer Heimatgemeinde wohnten und durch Armut der öffentlichen Wohlfahrt anheim fielen, wurden nach geltendem Heimatrecht in ihren Herkunftsort zurückgeschoben“ schildert Bader-Zaar die rechtliche Seite von „Nicht-Integration“. Ausländer wurden in solchen Fällen aus den Staatsgebieten der Monarchie abgeschoben.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht gab es lange Zeit ausschließende Regelungen, betont die Wissenschafterin: „so durften ab 1859 Ausländer einem bestimmten Gewerbe nur aufgrund von bilateralen Verträgen mit dem Herkunftsland nachgehen. Oder der Innenminister entschied persönlich darüber.“ Erst 1883 kam es zu einer Reform der Gewerberegelung, wobei weiterhin der Grundsatz der Reziprozität herrschte.
Überwachung
Und hinsichtlich polizeilicher Überwachung war es damals nicht viel anders als es heute üblich ist. „Die Idee, dass man Fremde besonders beaufsichtigt, kam mit der französischen Revolution. Bereits 1794 wurde eine „Fremdenkommission“ gegründet, die Ausländer gesondert registriert, erklärt Bader-Zaar.“ Neben dem 1857 geschaffenen Meldegesetz, das für In- und Ausländer gleichermaßen galt und demnach man einen Ortswechsel binnen 24 Stunden melden musste, waren die Gemeinden angehalten, ein „Fremdenbuch“ zu führen, und Gastwirte mussten genau Buch über ihre Herbergskunden führen.
Nach dem Ersten Weltkrieg und dem Zusammenbruch des Habsburgerreiches standen viele Bewohner der ehemaligen Kronländer einer geänderten Situation gegenüber. Im Fahrwasser des aufkeimenden Nationalsozialismus und mit dem Erstarken der Ideologie der „Volksgemeinschaft“ bekamen die Begriffe Ausländer und Fremde überhaupt eine neue und fatale Bedeutung. (Christa Hager, derStandard.at, 14.3.2007)
Lesetipps
Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.): Grenze und Staat, (Wien, 2000).
Michael John, Albert Lichtblau (Hg.): Schmelztiegel Wien. Einst und jetzt. (Wien, 1993).
Beatrix Bastl: Tugend, Liebe, Ehre (Wien, 2000).
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Wer es wissen will, dem empfehle ich die Autobiographie eines Wiener Oberkellners, Gustav Fruhmann, "Im Frack um die Welt". Er konnte ohne einen Pass fast alle Länder dieser Erde bereisen und dort arbeiten (mit Ausnahme von Russland). Einer Arbeitsbewilligung bedurfte es praktisch nirgends. Die Währung war Gold und konnte überall verdient und ausgegeben werden. Eindrucksvoll schildert er die Zäsur, die der erste Weltkrieg brachte. Auf einmal bedurfte er einer Arbeitsbewilligung, eines Passes und eines Visums, wenn er im Ausland arbeiten wollte. Der Goldstandard war verloren und die Devisen nicht mehr frei konvertierbar. Bei allem Getöns um die EU: wir haben den Stand der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit noch nicht wieder erreicht.
Ähnliches galt auch für Stefan Zweigs Buch.
Nur darf man nicht vergessen, dass es in erster Linie die sozial priviligierten waren, die sich solche Reisen leisten konnten.
Die "soziale Auslese" war somit durch die per se geringere "wirtschaftliche Beweglichkeit" aus den Ursprungsländern weg vorgegeben. (Es waren schlicht weniger Menschen)
Bzw. für die "Massen" gab es echte Einwanderungsländer (USA, Australien, Südamerika, Kanada) die einen hohen Bedarf an Arbeitskräften hatten.
Und der einfache Eintritt in viele Länder wurde mit einem 1.Klasse Ticket (Bahn oder Schiff) bezahlt.
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