Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) setzt in der bevorstehenden März-Session (26. Februar bis 17. März) seine Beratungen über die nunmehr ausgeweitete Erbschaftssteuerprüfung fort. Das auf Grund einer Beschwerde aufgenommene Gesetzesprüfungsverfahren über die Berechnung der Steuer für Grundbesitz wurde im Dezember 2006 ausgeweitet, der VfGH prüft nun die Konstruktion der Erbschaftssteuer auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Der VfGH ist um ein rasches Erkenntnis bemüht, hieß es am Freitag in einer Aussendung.

Für den Fall einer Aufhebung hat VfGH-Präsident Karl Korinek bereits im Dezember angekündigt, eine ausreichende Reparaturfrist - nicht unter einem Jahr - einzuräumen. Die wäre wohl auch nötig, denn die beiden Regierungsparteien sind gegenteiliger Meinung: Die ÖVP will die Erbschaftssteuer ersatzlos abschaffen, die SPÖ will sie aufrechterhalten - aber großzügige Freibeiträge etwa für Einfamilienhäuser, Wohnungen und kleinere Erbschaften gewähren sowie Familienbetrieben ein Stundungsmodell anbieten. Im VfGH-Verfahren hat die SP-VP-Regierung in ihrer Stellungnahme die geltende Regelung als verfassungskonform verteidigt.

Causa Erbschaftssteuer

Die Causa Erbschaftssteuer an den VfGH herangetragen hat eine Frau, die eine Ausgleichszahlung für geerbte Liegenschaften voll versteuern musste - während die Steuer für die Grundstücke wesentlich geringer gewesen wäre. Grund ist die unterschiedliche Besteuerung von Barvermögen und Immobilienbesitz: Letzterer wird nämlich nicht nach dem realen "Verkehrswert" besteuert, sondern auf Basis von seit Jahrzehnten unveränderten niedrigen Einheitswerten.

Entsprechend dieser Beschwerde prüften die Verfassungsrichter zunächst die Berechnung der Erbschaftssteuer für Grundstücke auf Basis der "Einheitswerte". Im Zuge dieser Prüfung stellten die Verfassungsrichter allerdings fest, dass eine allfällige Aufhebung der Bemessung bei Grundbesitz zu neuerlichen Verfassungswidrigkeiten führen könnte. Also wurde das Verfahren ausgeweitet, auf die "derzeit bestehende konkrete Ausgestaltung" der Erbschaftssteuer, insbesondere die unterschiedliche Festlegung der Bemessungsgrundlage.

140 Millionen Einkommen

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hat im Jahr 2005 übrigens lediglich 140 Millionen Euro eingebracht, rund 60 Prozent davon entfallen auf die Erbschaftssteuer. Gründe für die relativ niedrigen Beträge sind die Bewertung des Grundvermögens nach Einheitswerten und die Steuer-Befreiung eines beträchtlichen Teils von Wertpapieren und Sparguthaben seit der Einführung der Endbesteuerung (KESt). (APA)