Berlin - Das am Montag unterzeichnete "Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Stiftung 'Erinnerung, Verantwortung und Zukunft'" hat in seinen wichtigsten Bestimmungen folgenden Wortlaut: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es in ihrem Interesse läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre. (2) Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit sicher zu stellen, dass die Stiftung die Öffentlichkeit hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet. Artikel 2 (1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessen-Erklärung (Statement of Interest) (...) und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen deutsche Unternehmen (...) geltend gemacht werden, und dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge. (2) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele gemeinsam mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen. Artikel 3 (1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung der Stiftung ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen in Bezug auf die Zeit des Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg gefördert werden. (2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen des Zweiten Weltkriegs und des Nationalsozialismus behandelt haben, unberührt. (3) Die Vereinigten Staaten werden keine Reparations-Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben. (4) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staaten-Immunität der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Ansprüche, die gegen die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Folgen des Zweiten Weltkriegs und des Nationalsozialismus gegebenenfalls geltend gemacht werden. (APA/dpa)