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Jörg Haider wertet Clemens Jabloners Intervention als „unzulässigen Akt der Vorverurteilung“ und deutet die Verfassungsrealität der Republik auf seine Weise.

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Am 17. 1. hatte VwGH-Präsident Jabloner in einem dann von der „ZIB 2“ aufgegriffenen Gastkommentar die Wahrscheinlichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens gegen Jörg Haider wegen dessen Ortstafelpolitik in den Raum gestellt. Der Landeshauptmann repliziert.

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Clemens Jabloner, Vranitzky-Zögling und Haider-Hasser, Verwaltungsgerichtshofspräsident und neuerdings auch roter Politiker, hat sich an dieser Stelle unzuständigerweise ausführlich mit der Kärntner Ortstafelfrage und noch ausführlicher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer Absetzung meiner Person, des demokratisch gewählten Landeshauptmannes von Kärnten, auseinandergesetzt.

In der Frage einer möglichen Absetzung geht Jabloner so weit, im vorhinein davon auszugehen, dass ich als Landeshauptmann eine mögliche Weisung des zuständigen Bundesministers nicht befolgen werde und sohin vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt und in der Folge meines Amtes enthoben werden könnte. Eine Vorverurteilung eines unabhängigen Präsidenten eines Höchstgerichtes! In einem demokratischen Rechtsstaat völlig unzulässig, in einem rot-schwarzen Richterstaat wie Österreich offensichtlich zulässig. Dem nicht genug, verirrt sich Präsident Jabloner in seinen Ausführungen in eine rechtliche Sackgasse. Warum?

Ortstafel und Bezeichnung

Der Präsident des Höchstgerichtes kennt peinlicherweise den Unterschied zwischen Ortstafel und Ortschaftsbezeichnung nicht. Für die Aufstellung von (zweisprachigen) Ortstafeln ist das Land Kärnten zuständig, für die Aufstellung (zweisprachiger) Ortsbezeichnungen die jeweilige Gemeinde. Prüft man nun die Umsetzung der geltenden Topographieverordnung – auf die sich Jabloner in seinen Absetzungstheorien bezieht – stellt man fest, dass alle (!) aufzustellenden zweisprachigen Ortstafeln aufgestellt sind, damit das Land Kärnten die geltende Topographieverordnung auf Punkt und Beistrich umgesetzt hat. Jene knapp über zehn Tafeln, die nicht aufgestellt sind, sind allesamt Ortschaftsbezeichnungen, die aber in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallen.

Der Irrtum Jabloners ist also, dass er davon ausgeht, dass ich eine Weisung nicht erfülle, die man mir gar nicht erteilen kann, weil der Grund für die Weisung – nicht aufgestellte und sich in Landeszuständigkeit befindliche zweisprachige Ortstafeln – nicht vorliegt. Keine Weisung, keine Möglichkeit einer Absetzung.

Auf meine im Folgenden nochmals ausgeführte, grundsätzliche Kritik, dass Österreich in der Ortstafelfrage gegen die Menschenrechte verstößt, geht Jabloner aus Ermangelung an rechtlichen Gegenargumenten erst gar nicht ein. Die Ergebnisse der im Rahmen der Volkszählung erhobenen Umgangssprache bilden das statistische Zahlenmaterial für die Erhebung der Stärke der slowenischen Minderheit in Kärnten.

Mit der Tatsache, dass im Rahmen der statistischen Auswertung der Volkszählungen Personen mit der Mehrfachangabe „deutsch“ und slowenisch“ bei der Umgangssprache automatisch und ohne Wissen der betreffenden Person der slowenischen Volksgruppe zugerechnet werden, verstößt die Republik Österreich gegen das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und damit gegen die Menschenrechte! Denn Art. 3 des Rahmenübereinkommens sagt: „Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht.“ Und Art. 1 des Rahmenübereinkommens lautet: „Rechte aus diesem Rahmenübereinkommen sind Bestandteil der Menschenrechte.“

Daher fordere ich als Landeshauptmann eine Erhebung der Muttersprache, weil nur mit einer solchen die tatsächliche Stärke der slowenischen Minderheit in Kärnten festgestellt werden kann und nur eine solche dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und damit den Menschenrechten entspricht.

Auf Basis der Ergebnisse der Muttersprachenerhebung will Kärnten gemeinsam mit der österreichischen Bundesregierung eine dauerhafte und endgültige Lösung der Ortstafelfrage im Sinne der langfristigen Erhaltung des sozialen Friedens in Kärnten per Verfassungsgesetz erreichen. (DER STANDARD, Printausgabe 20./21.1.2007)