Wider die Paralyse des österreichischen Parlamentarismus - Eine Ermunterung - Kommentar der anderen von Leo Specht
Am Vorabend einer möglichen Weichenstellung Richtung Minderheitsregierung: Leo Specht empfiehlt, im Einklang mit "Visionär" Chorherr, das Wahlresultat vom 1. 10. als demokratiepolitische Chance wahrzunehmen.
***Christoph Chorherr ist zuzustimmen. Es ist an der Zeit, politisches Brauchtum in Österreich an jenen Normen zu messen, die dieses, vorgeblich, determinieren und legitimieren. Insbesondere an der Bundesverfassung. Wie Chorherr zeigt, ergibt sich hieraus eine charakteristische Differenz zwischen dem in Österreich politisch Üblichen, dem also politisch Normalen, und, beispielsweise, Verfassungsnormen. Und es ist aus dem Messen des Normalen an der Verfassungsnorm eine reale Utopie politischen Handelns zu gewinnen: zunächst als Einlösung politischer Spielräume, die verfassungsrechtlich gewährleistet sind.
Der Vergleich des politisch Üblichen mit der Politik vorgeblich bedingenden Norm des Verfassungsgesetzes weist Chorherr nicht nur als Kritiker politischer Normalität aus. Die Proklamierung verfassungsrechtlicher Norm als politisches Programm macht ihn zum Visionär anderer als der von Vranitzky einst bedauerten Art.
Auf solider Grundlage des B-VG sollte die(se) Vision weiter gedacht; und der politische Prozess - von seinen verfassungsrechtlichen Wurzeln aus - verändert, im Wortsinn "radikalisiert" werden. Hieraus kann nicht nur eine Schärfung der im Beitrag Chorherrs angesprochenen Gewaltenteilung folgen, sondern eine Reanimierung des demokratischen Prozesses.
Chorherr spricht richtig die Geiselhaft an, in der ein Teil der - im B-VG so genannten - "Vollziehung", also die Bundesregierung, die Gesetzgebung hält; normalerweise und - mit wenigen punktuellen Ausnahmen, zu denen die zu Zeiten der großen Koalition eingesetzten Untersuchungsausschüsse in Sachen Noricum und Lucona gehören - ununterbrochen seit 1955.
Die Gesetzgebung vollzieht, im Normalfall, Entscheidungen der Regierung. Solch artigem Vollzug entspringt die übergroße Mehrheit der Gesetze des Bundes. Das Verhältnis zwischen Vollziehung und Gesetzgebung ist, gemessen an der Systematik des B-VG, auf den Kopf gestellt. Und es geht die politische Kontrolle der Bundesregierung durch das Parlament verloren.
Zu den Instrumenten dieser Kontrolle gehört, zum einen, das Recht des Nationalrates, Untersuchungsausschüsse einzusetzen (Art 53 Abs 1 B-VG); zum anderen, das Recht des Nationalrates, "der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entscheidung das Vertrauen" zu versagen (Art 74 B-VG); wie auch das Recht, Regierungsmitglieder, gemäß Art. 142, Abs 2 B-VG, verantwortlich zu machen ...
Vom Üblichen ...
Das Wahlergebnis des 1. Oktobers erschwert die Fortschreibung des bis dato Üblichen. Die demokratische Kultur sollte hievon profitieren. Und das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Vollziehung, zwischen Parlament und Regierung sollte der Verfassung angepasst werden. Dies ist der politische Auftrag, der mit aus dem Wahlergebnis folgt. Diesem Auftrag wird unter drei Voraussetzungen entsprochen werden können:
Erstens, muss das Gleichgewicht zwischen Parlament und Exekutive verändert werden. Das Parlament muss die - einer repräsentativen Demokratie - adäquate Ebene der politischen Auseinandersetzung werden. Hiezu gehört, die Dynamik von Debatte, Rede und Widerrede sowie des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Meinungen zu ermöglichen. Im Vergleich zu bisher Praktizierten ist der politische Stellenwert des Parlaments aufzuwerten.
Zweitens, die Regierung muss ein klar abgegrenztes und also nachvollziehbares Programm präsentieren. Dieses Programm muss - unter anderem - Gegenstand parlamentarischer Initiative sein. Die Zusammensetzung von ad hoc sich bildenden parlamentarischen Mehrheiten - immer wieder variierend -, welche seine Verwirklichung ermöglichen, ist dabei sekundär. Das Programm muss am Anfang der Gesetzgebungsperiode klar formuliert sein.
Der Erfolg einer Regierung würde an der Dynamisierung des parlamentarischen Prozesses und an der größtmöglichen Verwirklichung ihres Programms gemessen werden. Vor dem Hintergrund des bis dato politisch Üblichen, im Sinne der notwendigen Veränderung des Verhältnisses zwischen Legislative und Exekutive, wäre das Scheitern der Umsetzung von Teilen eines Regierungsprogramms am Widerstand des Parlaments gegebenenfalls als Erfolg zu werten. Und es muss Teil des hier angedachten Versuches sein, den politischen Prozess tendenziell in Einklang mit den Möglichkeiten des B-VG zu bringen, dass eine Bundesregierung zurücktritt, weil ihr die Realisierung ihrer programmatischen Vorhaben verwehrt ist.
Die Folge dieses Schrittes sollten Neuwahlen des Nationalrates sein. Und es ist nicht einzusehen, warum Wahlen als Problem parlamentarischer Demokratie und nicht als deren jeweiliger Hochpunkt angesehen wird. Programm-bezogenes Regieren bedingt programmatisch akzentuierte Wahlauseinandersetzungen.
... zum Möglichen
Hieraus schließ die dritte Voraussetzung für die Aufwertung des Parlaments: Die Institutionen parlamentarischer Demokratie - das Parlament ebenso wie die Regierung - müssen neue Wege der Interaktion mit dem Souverän finden. Die Belebung des Parlamentarismus, wie im B-VG normiert, ist ohne Erstarken der oft beschworenen Zivilgesellschaft undenkbar. Derzeit - und ich denke etwa an das "Anhören" der Vertreter der Zivilgesellschaft im Rahmen der Arbeiten des Verfassungs-Konvents - spiegelt die Zivilgesellschaft die Paralyse des Parlamentarismus wider.
Eine aktuell wahrgenommene Schwäche der beiden so genannten "Großparteien" - nicht imstande zu sein, die bisherige politische Normalität ohne weiters fort zu spinnen - lässt das hier Dargestellte und auch von Chorherr Vorgeschlagene realisierbar erscheinen. Hiezu kommt die derzeitige Stärke der Führung der SPÖ, welcher zuzutrauen ist, den politischen Mehrwert zu erkennen, den sie aus der Dynamisierung des österreichischen Parlamentarismus gewinnen kann. Der Versuch sollte jedenfalls unternommen werden. (DER STANDARD, Printausgabe, 10.11.2006)
Leo Specht, Rechtsphilosoph und Wirtschaftsanwalt, lehrt in Harvard und an der La Sapienza-Universität in Rom; 2003 bis 2005 Mitglied des Verfassungskonvents.