Spannungen
Die Datenschutzkommission im Bundeskanzleramt (DSK) hatte sich in der Empfehlung K213.000/0005-DSK/2006 erstmals eingehend mit dem Spannungsfeld zwischen Urheberrecht, Telekommunikationsrecht, strafprozessrechtlichen Vorschriften und dem Datenschutz auseinander gesetzt. Der Ausgangsfall: Zwei Internet-User hatten unter Umgehung des Urhebergesetzes mit einem File Sharing-Programm Musikstücke zum Download zur Verfügung gestellt. Ihr illegales Vorgehen wurde entdeckt, beim örtlich zuständigen Gericht gerichtliche Vorerhebungen beantragt.
Grundsätzlich
Zusätzlich wurde der Antrag eingebracht, über den Access-Provider festzustellen, welchem konkreten Teilnehmer die jeweilige dynamische IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Der Provider gab nach Auswertung der gespeicherten Verkehrsdaten tatsächlich die Stammdaten der betroffenen Teilnehmer den Ermittlungsbehörden bekannt.
Die Datenschutzkommission ortete darin einen Verstoß gegen das Kommunikationsgeheimnis. Bei dynamischen IP-Adressen handle es sich um personenbezogene Daten, da letzten Endes eine Identifikation des betreffenden Users möglich sei. Um den konkreten Anschlussteilnehmer festzustellen, müssten jedoch Verkehrsdaten verarbeitet werden.
Paragraf 93 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Diese Verkehrsdaten unterliegen allerdings gemäß Paragraf 93 Telekommunikationsgesetz (TKG) dem Kommunikationsgeheimnis. Eine Speicherung dieser Daten ist nur zu Verrechnungszwecken bzw. mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Datenschutzkommission hält es daher für nicht legitim, über den Verrechnungszeitraum hinaus gespeicherte Daten bekannt zu geben.
"Denklogisch und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend.