Graz - Der Fußball-Erstligist SK Puntigamer Sturm Graz hat am Montagmorgen zugleich mit dem Konkursantrag auch einen Zwangsausgleichsantrag eingebracht. Den rund 60 Gläubigern wird eine 20-prozentige Barquote angeboten, wofür man rund 2,2 Mio. Euro benötigen wird. Durch den Wegfall der Altlasten soll nach einer ungeprüften Fortführungsprognose ein Gewinn zu erzielen sein.

Unabhängig davon könnte eine Investorengruppe - welche derzeit noch nicht genannt werden will - bereit sein, den Fortbetrieb zu finanzieren. Im Konkursantrag ist festgehalten, dass diese Gruppe bei Masseverwalter Norbert Scherbaum eine "Fortführungskaution" von 750.000 Euro hinterlegen wolle.

Die Ausgleichsquote soll über zukünftige Sponsoren oder Beteiligungsinteressierte aufgebracht werden. Zwei Investorengruppen haben laut KSV ihr Interesse am Verein bekundet. Genaueres wurde vom Verein dazu aber noch nicht bekannt gegeben. Von den Kreditschützern wurde darauf hingewiesen, dass "auch mögliche Haftungen der Organe des Vereins zu überprüfen sein werden".

Der Betrieb beim SK Sturm werde vorerst weitergeführt. Ein Zusperren erfolgt laut den Kreditschutzverbänden nur, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger zu befürchten ist, also weitere Verluste absehbar sind. Ähnlich einem Verfahren zur Erlangung der Lizenz ist daher auch nunmehr im Rahmen des Konkursverfahrens nachzuweisen, dass die Finanzierung des laufenden Betriebes sichergestellt ist. Dies geschieht mittels Prognoserechnung und einem zu erstellenden Finanzplan. Eintretende Verluste sollen durch die Kaution abgefangen werden.

In der Berichtstagsatzung am 7. Dezember am Grazer Handelsgericht am Marburger Kai muss der SK Sturm die Finanzierbarkeit eines Zwangsausgleiches darstellen. Innerhalb einer Maximalfrist von 14 Tagen nach Abhaltung der Berichtstagsatzung ist ein solcher Zwangsausgleichsantrag einzubringen, über den die Gläubigerschaft abstimmt. Für die Annahme ist die Erlangung einer "Kopf- und Summenmehrheit" der anwesenden Gläubiger erforderlich.

Für Ersteres reicht eine einfache Mehrheit, bei der Summenmehrheit müssen dreiviertel der Forderungen der anwesenden Gläubiger bedient sein. Entscheidend ist hier die Zustimmung der öffentlichen Körperschaften wie Magistrat, GKK oder Finanz.