Wien - Der so genannte "Homosexuellen-Paragraf" (209 Strafgesetzbuch) wurde 2002 aufgehoben - trotzdem bleiben frühere Verurteilungen weiter im Strafregister gespeichert. Über ein entsprechendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat am Donnerstag das Rechtskomitee Lamda berichtet. Demnach hat der VfGH in einem mit 4. Oktober datierten Urteil entschieden, dass es "nicht Sache der Strafregisterbehörde sein (könne) zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bestimmte Verurteilungen aus dem Rechtsbestand auszuscheiden sind".

Hintergrund der Causa ist die Beschwerde eines Mannes, der 1997 zwei Mal auf Grund des (später als verfassungswidrig aufgehobenen) Paragrafen 209 verurteilt wurde (dieser stelle sexuelle Kontakte zwischen homosexuellen Männern und unter 18-jährigen männlichen Jugendlichen unter Strafe). Eines der Urteile wurde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof angefochten und in Folge aufgehoben, die zweite Verurteilung allerdings nicht.

Begnadigung abgelehnt

Da eine Begnadigung des Mannes im zweiten Fall vom Justizministerium abgelehnt wurde, blieb der zweite Strafregistereintrag somit aufrecht. Der Mann beantragte daraufhin beim Innenministerium die Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister, was jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Diese Vorgehensweise des Innenministeriums haben die Verfassungsrichter nun bestätigt, beklagt das Rechtskomitee in einer Aussendung.

Der Rechtsanwalt und Lambda-Präsident Helmut Graupner kündigt nun eine neuerliche Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Er fordert ein Amnestie-, Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz für die Betroffenen. "Das Parlament könnte unserer Republik die nochmalige Blamage (einer weiteren Verurteilung durch den EGMR, Anm.) ersparen", so Graupner. (APA)