Das Geschäft mit Mehrwerttelefonnummern und SMS-Diensten erfreut sich ungebremster Beliebtheit. Allein in Österreich werden jährlich enorme Steigerungsraten bei der Nummernzuteilung registriert. Doch es gab (und gibt) auch immer wieder Probleme mit Anbietern, die es mit den Bestimmungen nicht ganz so genau genommen haben - eine Beschwerdeflut der Kunden war die logische Folge. Eine Verordnungsnovelle gibt nun ab 1. November strengere Regeln vor.

RTR zuständig

Seit dem in Kraft treten des neuen Telekom-Gesetzes im Jahr 2003 hat die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH - kurz: RTR - Verordnungskompetenz und ist für die Vergabe der Rufnummern zuständig. Im Mai 2004 wurde schließlich die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) erlassen. Sie sollte nicht nur die Rufnummernverwaltung in Österreich regeln, sondern diesbezüglich auch zahlreiche konsumentenschutzrelevante Bestimmungen festlegen.

Notwenig

"Die Entwicklungen in den vergangenen zwei Jahren machten es aber gerade im Bereich der Mehrwertdienste notwendig, Anpassungen zum Schutz der Verbraucher zu treffen", erklärte RTR-Geschäftsführer Georg Serentschy am Mittwoch im Rahmen einer Pressekonferenz in Wien. Denn die RTR-Schlichtungsstelle verzeichnete einen Anstieg an Beschwerden um zwölf Prozent.

Wurden im Jahr 2002 noch 527 Rufnummernbescheide von der RTR ausgestellt, so waren es im Vorjahr bereits 918. Per 1. Juni 2006 waren in Österreich 122.987 Telefonnummern von kostenpflichtigen Mehrwertdiensten (0900, 0930) zugeteilt, 87.861 für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen (0810, 0820, 0821) und 79.913 für kostenlose Dienste (0800).

Eindeutigere Entgelts-Informationspflicht

Mit der aktuellen Novelle der KEM-V soll vor allem eine eindeutigere Entgelts-Informationspflicht erreicht werden. Die ab 1. November geltende Bestimmung schreibt nun vor, dass bei Diensten, die mit maximal 70 Cent pro Anruf verrechnet werden, der Anrufer klar und deutlich darüber informiert wird, dass eine kostenpflichtige Verbindung hergestellt wurde. Bei Diensten über 70 Cent war diese Information auch bisher schon Pflicht. Der Strafrahmen für Verstöße beträgt 8.000 Euro.

Große Schwierigkeiten gab es bisher beim Abbestellen von SMS-Abos: "Ein Beenden des Dienstes hing häufig vom Kennwort ab, das bei der Bestellung festgelegt wurde bzw. in Einzelfällen auch vom good Will des Anbieters", so Serentschy. Ab 1. Jänner 2007 gibt es auch da eine einheitliche Regelung: Ab dann kann der Kunde mit dem Kennwort "Stopp" (auch mit einem "p") das Abo sofort beenden. Zur Sicherheit sollte die abgeschickte SMS gespeichert werden.

kopfzerbrechen

Kopfzerbrechen bereiten den Experten jedoch weiterhin jene eingehenden Nachrichten (zum Beispiel Dating-SMS), die vom Empfänger nicht bestellt worden waren, aber dennoch verrechnet wurden. Man könne gegen die zu Unrecht eingeforderten Beträge zwar schriftlich beim Netzbetreiber Einspruch erheben, eine Rückerstattung des Zeit- und Nervenaufwandes gibt's allerdings nicht.(APA)