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Der Vorschlag von VP-Landesschulratspräsident, männliche Kandidaten bei der Besetzung von Lehrerposten zu bevorzugen, ist laut einem Gutachten nicht rechtens.

AP/Joerg Sarbach
Linz - In der Frage, ob in Oberösterreich künftig männliche Pflichtschullehrer Vorrang vor ihren Berufskolleginnen haben sollen, hat die SPÖ Landesschulratspräsident Fritz Enzenhofer "Totschweigen von ungewollten Prüfungsergebnissen" vorgeworfen. Die ÖVP wolle das Problem offenbar "bis nach der Wahl aussitzen", so der SPÖ-Klubobmann im Landtag, Karl Frais, in einer Presseaussendung.

"Konstruktiver" Vorschlag

Enzenhofer hatte im Juni mit dem Vorschlag aufhorchen lassen, künftig bevorzugt männliche Lehrer einstellen zu wollen. Er begründete dies damit, dass deutlich mehr Frauen an den Schulen unterrichten würden als Männer. Bildungsministerin Elisabeth Gehrer (V) lobte den Vorschlag damals als "konstruktiv".

Frais sprach von einer "juristischen Blamage" für Enzenhofer. Ein von der SPÖ in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten habe nachgewiesen, dass eine Bevorzugung von Männern nur nach Änderung des Bundesgesetzes möglich sei, so Frais. Das siebenseitige Schriftstück, das mittlerweile "von namhaften Juristen bestätigt" worden sei, liege Enzenhofer seit Juli vor. Der Landesschulratspräsident habe damals auch zugesichert, es bis Schulbeginn prüfen zu wollen, halte die Ergebnisse nun aber "unter Verschluss".

Aus dem Büro Enzenhofers hieß es vergangene Woche, bisher seien noch keine neuen Lehrer eingestellt worden, daher habe sich die Frage der Besetzung noch nicht gestellt. Die ersten Neueinstellungen dieses Schuljahres dürften erst im Oktober anstehen.

"Positive Diskriminierung"

In dem von der SPÖ vorgelegten Gutachten heißt es, dass "bereits erfolgte Reihungen durch eine Bevorzugung männlicher Bewerber, welcher Art auch immer, nicht verändert werden können". Auch in Zukunft sei eine Bevorzugung männlicher Pflichtschullehrer ausgeschlossen, weil es sich dabei um "positive Diskriminierung" handeln würde. Eine solche Regelung müsse im Rahmen eines Gesetzes erfolgen und nicht durch eine "bloße Verordnung des Landesschulrates". Es sei auch unklar, ob das EU-Recht eine solche Bevorzugung zulassen würde, so das Gutachten. (APA)