Präzedenzfall
Die Entscheidung des Gerichtshofs gilt als Präzedenzfall für ähnliche Forderungen von Mobilfunkunternehmen in anderen Staaten. In Österreich erzielte die UMTS-Versteigerung Erlöse von rund 800 Mio. Euro, in Großbritannien erreichten sie eine Größenordnung von umgerechnet 38 Mrd. Euro. T-Mobile-Austria klagte - unterstützt von den anderen österreichischen Mobilfunkbetreibern - vor dem EuGH auf Rückerstattung durch den Fiskus, ebenso wie der Konzern Hutchison, der in Großbritannien Vorsteuer geltend machte.
Nur die staatlichen Regulierungsbehörden
Trotz der Einordnung als wirtschaftliche Tätigkeit verneinte die Generalanwältin eine Mehrwertsteuerpflicht, teilte der EuGH in einer Aussendung mit. Denn der Staat und seine Einrichtungen übten mit der Lizenzversteigerung eine Tätigkeit aus, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliege. Nur die staatlichen Regulierungsbehörden seien dazu befugt, Lizenzen zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes zu vergeben. Entscheidend sei nach Auffassung der Generalanwältin, dass die Behörden auf Grundlage eines allein für den Staat geltenden Sonderrechtsregimes tätig würden.
Wettbewerb
Staatliche Einrichtungen könnten auch als Steuerpflichtige gelten, wenn die Behandlung andernfalls zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte. Derartige Wettbewerbsverzerrungen scheiden nach Auffassung der Generalanwältin aber aus, wenn zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe rechtlich ausgeschlossen ist, dass private Anbieter in ihren Leistungen mit staatlichen im Wettbewerb stehen.
EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie